Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZB 138/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde der Schuldnerin gegen den

Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-

gerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten als unzuläs-

sig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM

festgesetzt.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine

Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswid-

rigkeit ist nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen

Verfahrensgrundrechte. Insbesondere beruht sie nicht auf dem Umstand, daß

die Schuldnerin im Verfahren der außerordentlichen weiteren Beschwerde der

Gläubigerin nicht gehört worden

ist. Denn mit der Gegenvorstel-

lung/außerordentlichen Beschwerde vom 8. November 2001 werden weder in

tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen, die geeig-

net sind, die Entscheidung des Oberlandesgerichts ernsthaft in Frage zu stel-

len. Im übrigen ist der Gehörverstoß durch die sachliche Entscheidung des

Oberlandesgerichts über die Gegenvorstellung geheilt.

Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts im Wege der außer-

ordentlichen weiteren Beschwerde ist zumindest vertretbar und beruht nicht auf

Willkür.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser