BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZB 30/01
IX. Zivilsenat
BUNDES GERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 8. Februar 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 3. April
2001 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antrags-
gegner zur Last.
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 541.000 DM
Gründe
Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 17 Abs. 3 AVAG i.V.m. § 554 b
ZPO).
Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei Richter
des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22. Juli 1996 mitgewirkt haben,
nicht unabhängig und unparteiisch gewesen seien. Da es auf die Beurteilung
des Rechtsfalles durch den Berner Anwaltsverband offenkundig nicht entschei-
dend ankam, brauchte das Oberlandesgericht die entsprechenden Beweisan-
träge des Antragsgegners nicht ausdrücklich zurückzuweisen.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser