Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZB 30/01

IX. Zivilsenat

BUNDES GERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß

des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 8. Februar 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 3. April

2001 - wird nicht angenommen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antrags-

gegner zur Last.

Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 541.000 DM

Gründe

Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 17 Abs. 3 AVAG i.V.m. § 554 b

ZPO).

Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei Richter

des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22. Juli 1996 mitgewirkt haben,

nicht unabhängig und unparteiisch gewesen seien. Da es auf die Beurteilung

des Rechtsfalles durch den Berner Anwaltsverband offenkundig nicht entschei-

dend ankam, brauchte das Oberlandesgericht die entsprechenden Beweisan-

träge des Antragsgegners nicht ausdrücklich zurückzuweisen.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser