BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 187/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1999 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 414.804,39 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO). Die tatrichterliche Feststellung, bei einer anderen Belehrung
durch den Beklagten hätte der Kläger sich nicht in größerem Umfange am Im-
mobilienfonds beteiligt, ist jedenfalls wegen der dem Kläger obliegenden Be-
weislast revisionsrechtlich nicht zu erschüttern. Für eine höchstpersönliche,
wirtschaftliche Anlageentscheidung gibt es keinen Anscheinsbeweis. § 252
BGB greift nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht ein, weil es hier um die Vorfrage geht, ob ein Beratungsfehler des Be-
klagten überhaupt irgendeinen Vermögensschaden des Klägers ursächlich be-
gründet hat.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel