Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 187/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1999 wird nicht ange-

nommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 414.804,39 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554 b ZPO). Die tatrichterliche Feststellung, bei einer anderen Belehrung

durch den Beklagten hätte der Kläger sich nicht in größerem Umfange am Im-

mobilienfonds beteiligt, ist jedenfalls wegen der dem Kläger obliegenden Be-

weislast revisionsrechtlich nicht zu erschüttern. Für eine höchstpersönliche,

wirtschaftliche Anlageentscheidung gibt es keinen Anscheinsbeweis. § 252

BGB greift nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts

nicht ein, weil es hier um die Vorfrage geht, ob ein Beratungsfehler des Be-

klagten überhaupt irgendeinen Vermögensschaden des Klägers ursächlich be-

gründet hat.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel