BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 291/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2000 wird nicht an-
genommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 150.000 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht An-
spruch auf Auskehrung des von der Beklagten vereinnahmten Bürgschaftsbe-
trages. Sowohl der Bürgschaftsvertrag zwischen der Stadtsparkasse W. und
der Beklagten als auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der
Beklagten sind wirksam zustande gekommen. Die Auslegung des Angebots auf
Abschluß des Sicherungsvertrages laut Schreiben des Klägers vom 13. August
1995 - in dem dieser selbst davon gesprochen hat, die Bürgschaft sei zur Aus-
weitung des "Kreditvolumens" (also gerade nicht nur des Kontokorrentkredits)
bestimmt - durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
den. Wenn die Bürgschaftserklärung der Stadtsparkasse W. dahinter zurück-
blieb (weil nur der Kontokorrentkredit besichert wurde), erwuchs der Beklagten
daraus allenfalls ein Anspruch gegen den Kläger auf weitergehende Besiche-
rung.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser