Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 30/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des

9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November

1998 werden nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/10

und dem Beklagten zu 9/10 zur Last.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 2.108.000 DM.

Gründe

Beide Rechtsmittel werfen keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-

gen von grundsätzlicher Bedeutung auf und versprechen im Ergebnis keinen

Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Zur Revision des Beklagten:

Zum Vollzug des Kaufvertrages vom 12. Februar 1992, den der Beklagte

gegenüber dem Kläger übernommen hatte, gehörte insbesondere die Eigen-

tumsübertragung. Diese setzte voraus, daß die grundbuchmäßigen Vorausset-

zungen geschaffen wurden.

Für die Schadensberechnung ist die Feststellung des Berufungsgerichts

maßgeblich (BU S. 17), daß der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Be-

klagten "spätestens ... bis zum 24. März 1993" als Eigentümer ins Grundbuch

eingetragen worden wäre. Vor der erst an diesem Tage erfolgten Eintragung

des Voreigentümers S. konnten sich Versäumnisse des Beklagten nicht aus-

wirken. Der Urteilsausspruch geht bei richtigem Verständnis nicht weiter.

Die Auslegung des Berufungsgerichts (BU S. 22 f), daß die "Entpfän-

dung des Grundstücks" gemäß § 2 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 12. Februar

1992 erst mit dem grundbuchmäßigen Vollzug verwirklicht ist, ist aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden.

2. Zur Revision des Klägers:

Da der Beklagte den Kläger nur offen über die Erschwernisse der Ei-

gentumsumschreibung zu belehren hatte, hing die Entscheidung des Klägers

von dessen persönlicher Einschätzung der Vorteile und Risiken des Kaufs ab.

Dafür gibt es keinen Anscheinsbeweis. Die Feststellung eines Ursachenver-

laufs durch das Landgericht (S. 5, 2. Abs. des LGU) beruhte allein auf der da-

maligen Säumnis des Beklagten (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Vernehmung von J. W. betraf keine realen

Tatsachen im Sinne von § 373 ZPO, sondern eine rein hypothetische Entwick-

lung, die allein zur Bewertung des Gerichts steht. Die Revisionsbegründung

legt auch nicht dar, welche beweisfähigen, entscheidungserheblichen Einzel-

tatsachen auf einen entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO

hin in das Wissen der Zeugin gestellt worden wären. Der übrige Parteivortrag

(insbesondere S. 15 der Klageschrift und S. 3 des Schriftsatzes des Klägers

vom 14. Oktober 1996) gibt dafür ebenfalls nichts her.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser