BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 30/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November
1998 werden nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/10
und dem Beklagten zu 9/10 zur Last.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 2.108.000 DM.
Gründe
Beide Rechtsmittel werfen keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung auf und versprechen im Ergebnis keinen
Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Zur Revision des Beklagten:
Zum Vollzug des Kaufvertrages vom 12. Februar 1992, den der Beklagte
gegenüber dem Kläger übernommen hatte, gehörte insbesondere die Eigen-
tumsübertragung. Diese setzte voraus, daß die grundbuchmäßigen Vorausset-
zungen geschaffen wurden.
Für die Schadensberechnung ist die Feststellung des Berufungsgerichts
maßgeblich (BU S. 17), daß der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Be-
klagten "spätestens ... bis zum 24. März 1993" als Eigentümer ins Grundbuch
eingetragen worden wäre. Vor der erst an diesem Tage erfolgten Eintragung
des Voreigentümers S. konnten sich Versäumnisse des Beklagten nicht aus-
wirken. Der Urteilsausspruch geht bei richtigem Verständnis nicht weiter.
Die Auslegung des Berufungsgerichts (BU S. 22 f), daß die "Entpfän-
dung des Grundstücks" gemäß § 2 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 12. Februar
1992 erst mit dem grundbuchmäßigen Vollzug verwirklicht ist, ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
2. Zur Revision des Klägers:
Da der Beklagte den Kläger nur offen über die Erschwernisse der Ei-
gentumsumschreibung zu belehren hatte, hing die Entscheidung des Klägers
von dessen persönlicher Einschätzung der Vorteile und Risiken des Kaufs ab.
Dafür gibt es keinen Anscheinsbeweis. Die Feststellung eines Ursachenver-
laufs durch das Landgericht (S. 5, 2. Abs. des LGU) beruhte allein auf der da-
maligen Säumnis des Beklagten (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Vernehmung von J. W. betraf keine realen
Tatsachen im Sinne von § 373 ZPO, sondern eine rein hypothetische Entwick-
lung, die allein zur Bewertung des Gerichts steht. Die Revisionsbegründung
legt auch nicht dar, welche beweisfähigen, entscheidungserheblichen Einzel-
tatsachen auf einen entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO
hin in das Wissen der Zeugin gestellt worden wären. Der übrige Parteivortrag
(insbesondere S. 15 der Klageschrift und S. 3 des Schriftsatzes des Klägers
vom 14. Oktober 1996) gibt dafür ebenfalls nichts her.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser