Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 365/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bun-

desgerichtshofs - Kassenzeichen 780011021061 - wird als unbe-

gründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-

den nicht erstattet.

Gründe

Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache

keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Einwendungen der Erinnerungsführerin betreffen den rechtskräftig ent-

schiedenen Hauptanspruch und können gegenüber dem Kostenansatz nicht

geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel