BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 365/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bun-
desgerichtshofs - Kassenzeichen 780011021061 - wird als unbe-
gründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-
den nicht erstattet.
Gründe
Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache
keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Einwendungen der Erinnerungsführerin betreffen den rechtskräftig ent-
schiedenen Hauptanspruch und können gegenüber dem Kostenansatz nicht
geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel