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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 435/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivil-

senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. No-

vember 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 2 hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 400.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages

nach § 138 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Beklagte zu 2 hat

auch nicht die Voraussetzungen bewiesen, unter denen der Gläubiger wegen

eines Verschuldens bei Vertragsschluß gehindert ist, den Bürgen in Anspruch

zu nehmen.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 und die übri-

gen Bürgen hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom

5. Oktober 1995 nicht erwarten dürfen, die Klägerin werde den Kredit über

2,6 Mio. DM unabhängig von der Entscheidung der D. bank gewähren, beruht

auf einer rechtlich haltbaren tatrichterlichen Würdigung; diese wird vor allem

dadurch entscheidend gestützt, daß in dem vom Beklagten zu 1 übergebenen

Konzept des Unternehmenserwerbs, der Kreditzusage der Klägerin vom 6. Juli

1995 sowie dem Antrag des Beklagten zu 2 an die D. bank vom 4. August 1995

jeweils ausdrücklich von ERP-Darlehen die Rede ist.

Hatte die Klägerin, wie der Beklagte zu 2 behauptet, schon im August

1995 Kenntnis von der Ablehnung des Kreditantrags des Mitgesellschafters L.

erhalten, ergab sich daraus keine der Hauptschuldnerin oder den Bürgen ge-

genüber obliegende Hinweispflicht; denn die Klägerin durfte ohne weiteres da-

von ausgehen, L. habe die übrigen Gesellschafter von der negativen Entschei-

dung der D. bank benachrichtigt.

Die Revision kann auch nicht deshalb zum Erfolg führen, weil das Beru-

fungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Beklagten befaßt hat, die Klä-

gerin habe keine ERP-Darlehen mehr ausreichen können, weil sie mangels

ausreichenden Eigenkapitals nicht refinanzierungsfähig gewesen sei. Der Be-

klagte hat keinen Beweis dafür angetreten, daß dies bereits im maßgeblichen

Zeitpunkt vor Abschluß des Vertrages vom 5. Oktober 1995 zutraf und die Fi-

nanzierung deshalb selbst dann gescheitert wäre, wenn die D. bank die finan-

ziellen Aussichten der Hauptschuldnerin und der Gesellschafter positiv beur-

teilt hätte. Den auf andere Zeitpunkte bezogenen Beweisangeboten des Be-

klagten zu 2 brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser