BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 51/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 64.711,53 DM (§ 4
Abs. 1 ZPO in Verbindung mit GA 24) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erklärung des Beklagten vom
7. März 1996 enthalte noch keine Haftungsübernahme, sondern stelle eine sol-
che lediglich in Aussicht, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren
tatrichterlichen Würdigung. Daher konnte durch Übersendung dieser Erklärung
an die Klägerin in Verbindung mit dem Schreiben vom 16. März 1995 eine der
Schriftform genügende Bürgschaft (§ 766 BGB) nicht begründet werden (vgl.
BGHZ 132, 119 ff).
Die Verfahrensrüge der Revision gegen die Würdigung der mündlichen
Erklärung des Beklagten vom 5. Juli 1995 hat der Senat geprüft, jedoch nicht
für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser