BGH Beschluss vom 20.12.2001 – V ZR 146/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und
Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 15. März 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist zwar nicht nach § 326
BGB, wohl aber nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo dem
Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird klargestellt, daß dem Feststellungsantrag der Kläger
uneingeschränkt - und nicht nur “dem Grunde nach” - stattgegeben
wurde.
Streitwert: 560.000 DM
Wenzel
Tropf
Schneider
Klein
Lemke