Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2001 – V ZR 146/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und

Dr. Lemke

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 15. März 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist zwar nicht nach § 326

BGB, wohl aber nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo dem

Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird klargestellt, daß dem Feststellungsantrag der Kläger

uneingeschränkt - und nicht nur “dem Grunde nach” - stattgegeben

wurde.

Streitwert: 560.000 DM

Wenzel

Tropf

Schneider

Klein

Lemke