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BGH Beschluss vom 02.01.2002 – 2 StR 538/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 2. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 7. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat beantragt "das ...
Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück-
zuverweisen", das Rechtsmittel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten
Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des
§ 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel ei-
ner Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht,
die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400
Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
§ 400 Rdn. 6 m.w.N.).
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer