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BGH Beschluss vom 02.01.2002 – 2 StR 538/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 538/01

BESCHLUSS

vom

2. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 2. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 7. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat beantragt "das ...

Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück-

zuverweisen", das Rechtsmittel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten

Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des

§ 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel ei-

ner Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht,

die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400

Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.

§ 400 Rdn. 6 m.w.N.).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer