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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 3 StR 440/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin E. gegen den
Beschluß des Senats vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 den Antrag der Ne-
benklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung
eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung
im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2
StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist.
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung
dieser Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs steht (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe
3, 5, 7 m.w.N.). Nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozeßkostenhilfe bei
Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn die
Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht
ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser
Voraussetzungen liegt vor. Die Rechtslage ist nicht schwierig, da der ohnehin
"weitgehend geständige Angeklagte" (UA S. 20) seine Revision nur mit der
nicht ausgeführten Verfahrens- und Sachrüge begründet hatte. Es bleibt uner-
findlich, warum die Bevollmächtigte der Nebenklägerin bei dieser Sachlage
- wie sie vorträgt - Veranlassung haben kann, die Sache auf etwaige Verfah-
rensfehler zu prüfen. Bei einem solchen Verfahrensstand würde auch ein ver-
ständiger Nebenkläger, der auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei-
ne Anwaltskosten selbst tragen müßte, davon absehen, einen Anwalt hinzuzu-
ziehen und sich dadurch Gebührenforderungen auszusetzen. Es ist auch nicht
ersichtlich, daß die Verletzte ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann;
insofern liegt der Sachverhalt anders als beim Beschluß des Senats vom
19. September 2001 - 3 StR 282/01, der minderjährige Nebenkläger betraf.
Eine andere Beurteilung ist auch infolge des Opferschutzgesetzes vom
18. Dezember 1986 nicht geboten (vgl. mit ausführlicher Begründung Ruppert
MDR 1995, 556). Im übrigen würde die Argumentation der Nebenklägerin
darauf hinauslaufen, daß im Revisionsverfahren unabhängig von der Schwie-
rigkeit der Rechtslage generell in allen Fällen Prozeßkostenhilfe gewährt wer-
den müßte. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker