Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 3 StR 440/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 440/01

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin E. gegen den

Beschluß des Senats vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewie-

sen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 den Antrag der Ne-

benklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung

eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung

im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2

StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist.

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung

dieser Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs steht (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe

3, 5, 7 m.w.N.). Nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozeßkostenhilfe bei

Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn die

Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht

ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser

Voraussetzungen liegt vor. Die Rechtslage ist nicht schwierig, da der ohnehin

"weitgehend geständige Angeklagte" (UA S. 20) seine Revision nur mit der

nicht ausgeführten Verfahrens- und Sachrüge begründet hatte. Es bleibt uner-

findlich, warum die Bevollmächtigte der Nebenklägerin bei dieser Sachlage

- wie sie vorträgt - Veranlassung haben kann, die Sache auf etwaige Verfah-

rensfehler zu prüfen. Bei einem solchen Verfahrensstand würde auch ein ver-

ständiger Nebenkläger, der auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei-

ne Anwaltskosten selbst tragen müßte, davon absehen, einen Anwalt hinzuzu-

ziehen und sich dadurch Gebührenforderungen auszusetzen. Es ist auch nicht

ersichtlich, daß die Verletzte ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann;

insofern liegt der Sachverhalt anders als beim Beschluß des Senats vom

19. September 2001 - 3 StR 282/01, der minderjährige Nebenkläger betraf.

Eine andere Beurteilung ist auch infolge des Opferschutzgesetzes vom

18. Dezember 1986 nicht geboten (vgl. mit ausführlicher Begründung Ruppert

MDR 1995, 556). Im übrigen würde die Argumentation der Nebenklägerin

darauf hinauslaufen, daß im Revisionsverfahren unabhängig von der Schwie-

rigkeit der Rechtslage generell in allen Fällen Prozeßkostenhilfe gewährt wer-

den müßte. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker