BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 3 StR 479/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanno- ver vom 27. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere verhilft es der Revision nicht zum Erfolg, daß das Landge- richt seine Feststellung, der Angeklagte habe unmittelbar vor dem lebens- gefährdenden Einsatz des Messers darauf, daß ihm das Tatopfer auf die Schulter klopfte, mit dem Ausruf "Was? Du willst mich angreifen?" reagiert, nicht zum Anlaß für die Erörterung einer vorsatzausschließenden Putati- vnotwehr genommen hat. Denn im Hinblick auf das vorausgegangene, völ- lig friedlich verlaufene Gespräch stellte sich der - nicht angedrohte - sofor- tige Messereinsatz auch dann nicht als erforderliche Verteidigungshand- lung dar, wenn der Angeklagte sich, wie seinem Ausruf entnommen werden könnte, von dem Tatopfer irrig angegriffen glaubte. Auf der unterlassenen Erörterung der Putativnotwehr kann das Urteil daher nicht beruhen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Wink-
ler von Lienen Becker