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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 3 StR 489/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 489/01

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

alias:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil

des Landgerichts Hannover vom 4. September 2001, soweit es

ihn betrifft,

a) im Schuldspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe dahin abge-

ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge schuldig ist,

b) im Einzelstrafausspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe und im

Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B.

gegen dieses Urteil hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang

Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte zusammen mit ei-

nem gewissen, nicht identifizierten F. in H. in der G. straße 47.

Im Beisein des Angeklagten B. übergab F. dort Mitte Februar 2001 den

Schwestern D. 90 Gramm Kokain. Sie sollten die Drogen in die Schweiz zu

einem Abnehmer in Genf transportieren, dort den Erlös entgegennehmen und

diesen nach ihrer Rückkehr an F. überbringen. Vor Ablieferung des Kauf-

preises durch die Schwestern D. entschoß sich F. , die Wohnung in der

G. straße 47 zu verlassen. Er bat den Angeklagten B. , das Geld für

den bereits durchgeführten Transport von 90 Gramm Kokain in Empfang zu

nehmen und den Schwestern D. weitere, bereits in der Wohnung vorhan-

dene und versteckte 250 Gramm Kokain für einen neuerlichen Transport in die

Schweiz auszuhändigen. Der Angeklagte B. erklärte sich damit einverstan-

den, während der Abwesenheit des F. dessen Kokaingeschäfte mit den

Schwestern D. selbständig und in eigener Verantwortung weiterzuführen.

F. informierte eine der Schwestern D. telefonisch dahin, daß sie den

Kaufpreis für die 90 Gramm Kokain nach H. bringen und dem Ange-

klagten B. aushändigen solle, der ihr auch das Kokain für den nächsten

Transport in die Schweiz übergeben werde. Absprachegemäß wurde Anfang

März 2001 auch von den Schwestern D. und dem Angeklagten B. ver-

fahren.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen diese Feststellun-

gen die Annahme nicht, daß der Angeklagte B. hinsichtlich der 90 Gramm

Kokain als Mittäter und nicht nur als Gehilfe des F. gehandelt hat.

Die Frage, ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich

nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen

Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können

sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteili-

gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so

daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des B e-

teiligten abhängt (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 482, 483). Das Tatbestands-

merkmal des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt für die

Annahme von Mittäterschaft weiter voraus, daß der Mitwirkende eigennützig

handelt. Täterschaft ist nur bei einer solchen für die Tatverwirklichung des un-

erlaubten Handeltreibens erforderlichen Willensrichtung möglich. Es genügt

nicht, daß er nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstüt-

zen will (BGHSt 34, 124, 125 f.). Ferner deutet eine ganz untergeordnete Tä-

tigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGHR BtMG

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 und 56). Das hat das Landgericht nicht aus-

reichend bedacht.

Daß der Angeklagte B. irgendwelche finanziellen Vorteile aus dem

von F. mit den Schwestern D. durchgeführten Transport und Verkauf der

90 Gramm Kokain haben sollte oder sich zumindest solche erhoffte, ist nicht

festgestellt. Die Beteiligung des Angeklagten an der Abwicklung dieses Ge-

schäfts erschöpfte sich zudem in der Entgegennahme des von den Schwestern

D. auf Anweisung des F. an ihn ausgehändigten Kaufpreises und damit

in einer untergeordneten Tätigkeit im Rahmen des im übrigen allein von F.

in Zusammenarbeit mit den Schwestern D. durchgeführten Kokaintransports

und -verkaufs. Schon diese Umstände sprechen maßgeblich gegen die An-

nahme von Mittäterschaft. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, daß

der Angeklagte B. mit F. eine arbeitsteilige Vorgehensweise vereinbart

und bereits den Erlös aus dem Verkauf der 90 Gramm Kokain in seiner Eigen-

schaft als während der Abwesenheit des F. zuständiger Geschäftspartner

der Schwestern D. in Empfang genommen hat, vermag dies zwar die An-

nahme der Mittäterschaft für die folgenden Geschäfte zu stützen. An der tat-

sächlichen Bewertungsgrundlage der in der Endphase der Tat erfolgten Betei-

ligung des Angeklagten beim Verkauf der 90 Gramm Kokain ändert dieser Um-

stand jedoch nichts Wesentliches. Diese kann nach den getroffenen Feststel-

lungen vielmehr lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben des F. gewertet

werden.

Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe selbst ab-

geändert, da weitere, die Annahme von Mittäterschaft ermöglichende Feststel-

lungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung

nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, daß der weitgehend ge-

ständige Angeklagte sich hiergegen anders als bisher verteidigt hätte.

Die Abänderung des Schuldspruchs im Fall II 2 führt zur Aufhebung der

für diesen Fall verhängten, an sich maßvollen Einzelstrafe und des Gesamts-

trafenausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter,

wenn er von dem zwingenden Strafmilderungsgrund des § 27 StGB ausgegan-

gen wäre, eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

2. Im übrigen geben die Urteilsgründe, insbesondere die Darstellung der

Tat II 4 dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründe nach § 267

Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in

denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt vor-

aus, daß das Urteil eine zusammenhängende, zeitliche und gedanklich geord-

nete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthält,

von dem der Tatrichter bei der

rechtlichen Würdigung ausgeht

(Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei

ist auf unwesentliche Nebendinge, wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von

überwachten Telefongesprächen, die mit den abgeurteilten Taten in keinem

erkennbaren Zusammenhang stehen und deren Inhalt auch sonst vom

Tatrichter als Beleg seiner Überzeugungsbildung nicht benötigt wurde, zu ver-

zichten. Derartige überflüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil

unübersichtlich und ungenau und begründen die Gefahr sachlichrechtlicher

Mängel, die den Bestand des Urteils gefährden können, weil unklar bleibt, in

welchem erwiesenen Sachverhalt der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale der

abgeurteilten Tat konkret erblickt hat. Es empfiehlt sich deshalb, vor Abfassung

der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sichten, zu ordnen und dahin

zu überprüfen, welche tatsächlichen Umstände für den objektiven und subjekti-

ven Tatbestand von Bedeutung sind und nur diejenigen Beweisergebnisse

heranzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeugungsbildung

nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999,

272 m.w.N.).

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker