Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 514/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 514/01

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts

Rostock

vom

19.

Juli

2001

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurtei-

lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen

Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

entfällt,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-

geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat

mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die Verurteilung we-

gen Vergewaltigung wendet, erweist sie sich als unbegründet, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung wegen tateinheitlich

begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1

Nr. 2 StGB haben. Die Urteilsfeststellungen belegen, wie der Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nämlich nicht,

daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ein Obhutsverhältnis im

Sinne dieser Bestimmung bestand. Allein der Umstand, daß es sich bei dem

Tatopfer um die Stieftochter des Angeklagten handelt, genügt hierfür nach

ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsver-

hältnis 1, 2, 3, 6, und 9). Dies gilt hier umso mehr, als das Tatopfer zur Tatzeit

auf Antrag seiner leiblichen Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, in einer Ein-

richtung für betreutes Wohnen untergebracht war und sich nur besuchsweise in

dem vom Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnten Haus aufhielt.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zur

Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-

den kann, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlich began-

genen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der ver-

hängten Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung

ausdrücklich die gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände zu La-

sten des Angeklagten gewürdigt hat (UA 20).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann