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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 514/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts
Rostock
vom
19.
Juli
2001
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurtei-
lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
entfällt,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-
geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die Verurteilung we-
gen Vergewaltigung wendet, erweist sie sich als unbegründet, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung wegen tateinheitlich
begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1
Nr. 2 StGB haben. Die Urteilsfeststellungen belegen, wie der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nämlich nicht,
daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ein Obhutsverhältnis im
Sinne dieser Bestimmung bestand. Allein der Umstand, daß es sich bei dem
Tatopfer um die Stieftochter des Angeklagten handelt, genügt hierfür nach
ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsver-
hältnis 1, 2, 3, 6, und 9). Dies gilt hier umso mehr, als das Tatopfer zur Tatzeit
auf Antrag seiner leiblichen Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, in einer Ein-
richtung für betreutes Wohnen untergebracht war und sich nur besuchsweise in
dem vom Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnten Haus aufhielt.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zur
Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-
den kann, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlich began-
genen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der ver-
hängten Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung
ausdrücklich die gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände zu La-
sten des Angeklagten gewürdigt hat (UA 20).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann