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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 546/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 546/01

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 ein- stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 18. Juni 2001 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht bezüglich des Angeklagten W. von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Jugendstrafe, anstatt bis zu zehn Jahren Jugend- strafe (§ 105 Abs. 3 JGG) ausgegangen ist, beschwert diesen Angeklagten nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible