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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 546/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 18. Juni 2001 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht bezüglich des Angeklagten W. von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Jugendstrafe, anstatt bis zu zehn Jahren Jugend- strafe (§ 105 Abs. 3 JGG) ausgegangen ist, beschwert diesen Angeklagten nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible