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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 549/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2001 in den die
Fälle der Körperverletzung und gefährlichen Körperver-
letzung (II 3 der Urteilsgründe) betreffenden Einzelstraf-
aussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Körperverletzung und wegen gefähr-
licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB
angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Ferner erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
des angefochtenen Urteils.
Die Revision hat nur zu den in den Fällen wegen Körperverletzung und
gefährlicher Körperverletzung (II 3 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen
und zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie - wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 2001 zutreffend aus-
geführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat in den drei bezeichneten Fällen strafschärfend nicht
nur gewertet, daß der Angeklagte - wogegen er sich ausdrücklich nicht wendet
- vorbestraft ist, sondern ihm jeweils auch angelastet, er sei "Bewährungsver-
sager" (UA 34, 35, 36). Daß dies tatsächlich der Fall ist, kann den Urteilsgrün-
den aber nicht entnommen werden. Darin ist bei den Angaben zur Person des
Angeklagten nur eine insoweit maßgebliche frühere Verurteilung mitgeteilt, und
zwar ein auf ein Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung lautendes Urteil des Amts-
gerichts Hamm vom 7. Mai 1997, rechtskräftig seit dem 15. Mai 1997 (UA 6).
Das Urteil verhält sich aber nicht dazu, wann die Bewährungszeit geendet hat.
Darauf kam es jedoch schon deshalb an, weil entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts als "Bewährungsversagen" nur ein Verhalten innerhalb
der Bewährungszeit entsprechend der Regelung des § 56 f StGB in Betracht
kommt. Die Mitteilung der Bewährungszeit war - anders als im Fall II 1 a der
Urteilsgründe (vgl. UA 31) - auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf § 56 a
StGB entbehrlich, weil Tatzeit der Körperverletzungshandlungen erst Januar
2001 war.
Der aufgezeigte Darlegungsmangel zwingt zur Aufhebung der Einzel-
strafen im Fall II 3 der Urteilsgründe. Denn der Senat kann nicht mit genügen-
der Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne die beanstandete E r-
wägung in diesen Fällen auf noch mildere Strafen erkannt hätte. Die Aufhe-
bung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die
Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie kön-
nen deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen zur
Dauer der Bewährungszeit nicht aus.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-
dung des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos. Über die Kosten des Ver-
fahrens hat der neue Tatrichter insgesamt neu zu entscheiden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible