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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 560/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

4 StR 560/01

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 ein- stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Detmold vom 25. Juli 2001 werden - die Revision des An- geklagten I. jedoch mit der Maßgabe, daß die Anordnung des Wertersatzverfalls aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts vom 7. Dezember 2001 entfällt - als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs