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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 564/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 564/01

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 ein- stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stralsund vom 12. Juni 2001 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der den Angeklagten B. betreffende Rechtsfolgenausspruch zur Klar- stellung dahin ergänzt daß auch die durch Beschluß des Amtsge- richts Nordhorn vom 7. September 1999 gebildete Gesamtstrafe aufgelöst wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann