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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 566/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 566/01

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stendal vom 14. August 2001 im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Körperver-

letzung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall

unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Stendal" vom

16. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt

und ihn im übrigen freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein

Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat es

zum Strafausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Strafausspruch begegnet indessen durchgreifenden rechtli- chen Bedenken. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei allen drei Taten die - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafen aus- drücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet. Dabei hat es übersehen, daß es sich bei der gewichtigeren Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 16. September 1999 um die gesamtstrafenfähige und deshalb einbezogene Strafe handelt, die, weil die Tatzeit in der vorliegenden Sache vor jener Verur- teilung liegt, eben keine eine Warnfunktion auslösende Vorstrafe darstellt, so daß als einzige Vorbelastung nur die - relativ ge- ringfügige, bei Tatbegehung zwei Jahre und bei Urteilsverkün- dung fünf Jahre zurückliegende Verurteilung vom 17. Juni 1996 zu zehn Tagessätzen zu je 15 DM wegen des Gebrauchs eines unversicherten Fahrzeugs verbleibt".

Dem tritt der Senat bei. Er kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen,

daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der

Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2002 hat vorgelegen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible