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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 4 StR 567/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 567/01

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankenthal vom 23. August 2001 wird mit der Maßgabe

als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die

verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel-

geldstrafen unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus

den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe

gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhö-

he 1).

Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindest-

satz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhö-

he 2), der einen Euro beträgt (Art. 21 des Gesetzes zur Einführung des Euro in

Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeiten-

rechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung

weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3574, 3578).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann