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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 491/01

5. Strafsenat

5 StR 491/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 einstimmig

beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird auf-

rechterhalten.

G r ü n d e

Der Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die Re-

vision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts

nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur Pflichtverteidigerin

Rechtsanwältin W und der bereits entpflichteten Verteidigerin

Rechtsanwältin D zugestellt worden ist, nicht aber dem in Bü-

rogemeinschaft mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Rechts-

anwalt R . Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit hat-

te, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hier-

durch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt

es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Be-

schwerdeführers auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen

(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4).

Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am

17. Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom

28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine Entschei-

dung zu ändern.

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