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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 497/01

5. Strafsenat

5 StR 497/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Entpflichtung der Verteidigerin besteht aufgrund des Schreibens vom

5. November 2001 kein Anlaß.

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