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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 497/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Entpflichtung der Verteidigerin besteht aufgrund des Schreibens vom
5. November 2001 kein Anlaß.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal