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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 550/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 31. Mai 2001
wirksam zurückgenommen worden ist.
G r ü n d e
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil
mit Schreiben vom 9. September 2001 wirksam zurückgenommen. Aus den
vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten
Gründen ist das Schreiben des Angeklagten als unbedingte Rücknahme
seines Rechtsmittels zu verstehen.
Damit sind die als sofortige Beschwerde bezeichneten Einwendungen
gegen die im Beschluß des Landgerichts vom 13. September 2001 getroffe-
ne Kostenfolge gegenstandslos.
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