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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 557/01

5. Strafsenat

5 StR 557/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 22. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ge-

genstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung von Rechtsan-

walt Hogrefe als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO über die jeweilige

Instanz hinaus wirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a

Rdn. 17).

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