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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 557/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 22. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ge-
genstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung von Rechtsan-
walt Hogrefe als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO über die jeweilige
Instanz hinaus wirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a
Rdn. 17).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal