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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 587/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 22. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird da-
hingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewalti-
gung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit
schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind auffällig hoch bemessen, revisions-
rechtlich indes noch nicht zu beanstanden.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal