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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 587/01

5. Strafsenat

5 StR 587/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 22. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird da-

hingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewalti-

gung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit

schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind auffällig hoch bemessen, revisions-

rechtlich indes noch nicht zu beanstanden.

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