BGH Urteil vom 08.01.2002 – VI ZR 364/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Januar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Dc
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Arbeitern, die Bauarbeiten
an einer Bahnstrecke ausführen.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00 - OLG Naumburg
LG Magedeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.
Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2000 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ließ im Oktober 1994 an der Bahnstrecke im Bereich des
Bahnhofs G. Bauarbeiten ausführen. Von den vorhandenen vier Gleisen wur-
den die Gleise 3 und 4 zurückgebaut und an Stelle des Gleises 3 neben dem
Gleis 2 ein neuer Bahnsteig errichtet. Für die Absicherung der Baustelle hatte
die Streithelferin zu 1 im Auftrag der Beklagten einen Sicherungsplan erstellt.
Der Streithelferin zu 2 oblag die Bauüberwachung. Mit der Ausführung der
Fundamentierungsarbeiten war die Streithelferin zu 3 beauftragt. Der bei ihr
beschäftigte Kläger war damit beschäftigt, den in die Verschalung eingefüllten
Beton mittels einer Rüttelbirne zu verdichten. Dabei wurde er von einem auf
dem Gleis 2 fahrenden Güterzug erfaßt und schwer verletzt. Er begehrt
Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Er-
satz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. Die Klage ist in beiden
Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine
Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Beklagten und ihrer
Streithelferinnen. Es meint, eine Sperrung des Gleises 2 sei nicht geboten ge-
wesen, weil für die an diesem Tag vorgesehenen Arbeiten ein Betreten des
Gefahrenbereichs dieses Gleises (2,10 m ab Gleismitte) nicht erforderlich ge-
wesen sei. Zwar habe sich das Fundament, an dem der Kläger gearbeitet ha-
be, teilweise innerhalb des Gefahrenbereichs befunden, doch hätten die Ar-
beiten vom früheren Gleis 3 aus und damit von einem Standpunkt außerhalb
des Gefahrenbereichs durchgeführt werden können. Deshalb sei nicht zu be-
anstanden, daß der Sicherungsplan das Gleis 3 als Arbeits- und das Gleis 2
als Nachbargleis ausgewiesen habe. Es habe demgemäß auch genügt, das
Rottenwarnsignal "Ro 1" ("Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge")
zu geben; das Signal "Ro 2" ("Arbeitsgleis räumen!") sei nicht erforderlich ge-
wesen. Daß einer der drei Sicherungsposten nicht richtig postiert gewesen sei,
habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor dem betreffenden Güterzug sei
auch hörbar gewarnt worden. Die erforderliche Hörprobe habe stattgefunden.
Daß der Unfall durch eine anderweitige Warnung des Klägers hätte vermieden
werden können, lasse sich nicht feststellen. Jedenfalls hätten etwaige Pflicht-
verstöße der Beklagten oder ihrer Streithelferinnen zurückzutreten, weil der
Kläger den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet habe (§ 254 BGB),
denn er sei trotz der Warnsignale und entgegen der Anweisung, nur vom Gleis
3 aus zu arbeiten, ohne äußeren Anlaß auf die andere Seite des Fundaments
in den Gefahrenbereich des Gleises 2 gewechselt.
II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gleis 2 habe am Unfalltag
nicht gesperrt werden müssen, weil ein Betreten des Gefahrenbereichs für die
vorgesehenen Arbeiten nicht erforderlich gewesen sei, begegnet durchgreifen-
den Bedenken.
a) Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht hin-
reichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Vorkehrungen erfor-
derlich gewesen wären, um zu verhindern, daß Arbeiter in den Gefahrenbe-
reich des Gleises 2 gelangten. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß
der Beton vom Gleis 3 aus eingefüllt werden konnte und die Arbeiter angewie-
sen waren, alle Arbeiten ausschließlich von dieser Seite der Verschalung her
auszuführen. Indessen war dies nur eine von mehreren Möglichkeiten der Ar-
beitsausführung und schloß - wie der Unfall zeigt - eine Gefährdung der Ar-
beiter nicht zuverlässig aus. Auch wenn es nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts nicht erforderlich war, in den eigentlichen Gefahrenbereich zu
treten, und der etwa 75 bis 80 cm breite Fundamentgraben zudem eine natürli-
che Grenze bildete, die nicht unwillkürlich überschritten werden konnte, so be-
stand für die Arbeiter doch gleichwohl schon deswegen eine Gefahrenlage,
weil die Arbeiten jedenfalls in einem relativ geringen Abstand zu dem befahre-
nen Gleis 2 auszuführen waren. Die von diesem Gleis ausgehende Gefährdung
war nicht zuletzt auch wegen der Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Züge
erheblich. So fuhr der Güterzug, der den Kläger erfaßte, nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h.
Unter diesen Umständen war der Verkehrssicherungspflicht nicht schon
damit Genüge getan, daß die Arbeiter angewiesen waren, sich ausschließlich
in einem ungefährdeten Bereich aufzuhalten. Selbst wenn die Durchführung
der Betonierungsarbeiten ein Betreten des Gefahrenbereichs nicht erforderte,
so war es doch nicht ausgeschlossen, daß ein Arbeiter dabei versehentlich in
den Gefahrenbereich gelangte, sei es aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit
oder auch aus Bequemlichkeit. Wie der Unfall zeigt, stellte die Breite des Gra-
bens für sich allein kein ausreichendes Hindernis dar. Allerdings kann nicht
unberücksichtigt bleiben, daß es hier nicht um den Schutz unbeteiligter oder
unerfahrener Dritter ging, sondern um die Sicherheit von Personen, die im Um-
gang mit Gefahren auf einer Baustelle - möglicherweise auch im Bahnbereich -
vertraut waren. Auf einer Baustelle ist grundsätzlich nur ein beschränkter Ver-
kehr zugunsten der am Bau beschäftigten Handwerker, des Architekten, des
Bauherrn, der Beamten der Bauaufsichtsbehörde usw. eröffnet. Der Eröffnung
eines so beschränkten Verkehrs entsprechend ist die Verkehrssicherungs-
pflicht begrenzt (Senatsurteile vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - VersR 1956,
554 und vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/82 - VersR 1985, 360 f. jeweils
m.w.N.). Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hat sich an den
Sicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefah-
ren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten (Senatsurteil vom
1. Oktober 1968 - VI ZR 121/67 - VersR 1969, 37). Andererseits muß auch
derjenige, der es gewohnt ist, in Gefahrensituationen zu arbeiten, so weit wie
möglich davor geschützt werden, daß er durch ein unbedachtes, jedoch nahe-
liegendes Verhalten zu Schaden kommt. Nicht zuletzt deshalb gelten Unfall-
verhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften für alle Beschäftigten oh-
ne Rücksicht auf ihre mehr oder weniger große Berufserfahrung; sie sollen vor
typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen und nicht Erfah-
rungsdefizite ausgleichen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 -
VersR 1989, 109, 110). Bei den hier ausgeführten Betonierungsarbeiten (Ab-
ziehen mit einem Richtscheit, Verdichten mit einer Rüttelbirne) lag ein Betreten
des Gefahrenbereichs nicht fern, denn der in den Fundamentgraben eingefüllte
Beton mußte gleichmäßig über die gesamte Breite abgezogen und verdichtet
werden. Da es sich nie verhindern läßt, daß z.B. das Arbeitsgerät sich irgen d-
wo verhakt oder einem Arbeiter aus der Hand fällt, muß mit der Möglichkeit ge-
rechnet werden, daß der betreffende Arbeiter seine Aufmerksamkeit kurzfristig
ausschließlich auf das Arbeitsgerät richtet und dabei in den Gefahrenbereich
gelangt. Auch vor einem solchen Fehlverhalten muß der Arbeiter soweit wie
möglich geschützt werden. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-
dacht.
Hier war ein Schutz nicht nur möglich (etwa durch eine Sperrung des
Gleises 2, durch eine besondere Absperrung sowie durch das Warnsignal
"Ro 2": "Arbeitsgleis räumen!"), sondern nach den eigenen Bestimmungen der
Beklagten sogar geboten. Die Revision weist hierzu auf die Anordnung hin,
welche die Beklagte in ihrem an alle bauausführenden Firmen gerichteten
Schreiben vom 5. Mai 1994 - also vor dem hier in Rede stehenden Unfall - be-
kanntgegeben hat. Darin heißt es wörtlich, daß künftig "in allen geeigneten
Fällen - sowohl auf Arbeitsstellen im gesperrten Gleis als auch im Baugleis -
Arbeitskräfte am Betreten des Gefahrenbereichs von Nachbargleisen durch
Einsatz 'sichtbarer Abgrenzungen' (feste Absperrung) zu hindern" sind. Mit
Recht rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsge-
richt diese Weisung nicht gewürdigt hat.
b) Weiter rügt die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe außer
acht gelassen, daß die Sicherungsmaßnahmen auch nach Einschätzung des
von der Berufsgenossenschaft beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. W. in
mehrfacher Hinsicht unzureichend waren. Der Gutachter bemängelt u.a., daß
die Arbeiten entgegen der Weisung des Vorstandes der Beklagten und der
Deutschen Reichsbahn vom 29. Oktober 1993 im nicht gesperrten Gleis aus-
geführt wurden und daß statt des seiner Beurteilung nach erforderlichen Si-
gnals "Ro 2" das Signal "Ro 1" ("Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahr-
zeuge") gegeben wurde. Mit dieser Bewertung des Sachverständigen hat sich
das Berufungsgericht nicht befaßt, obwohl der Kläger sich darauf bezogen und
in einem nachgelassenen Schriftsatz beantragt hatte, ein Gutachten eines Ei-
senbahnsachverständigen einzuholen. Diesen Beweisantrag hat das Beru-
fungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen. Zwar ist die Beantwortung der
Frage, ob die getroffenen Sicherungsmaßnahmen hier ausreichend waren,
dem Gericht vorbehalten, doch darf der Tatrichter ohne Darlegung eigener
Sachkunde die von einer Partei in diesem Zusammenhang vorgetragene Ein-
schätzung eines Sachverständigen im allgemeinen nicht unberücksichtigt las-
sen. Das gilt auch bei Fragen der Arbeitssicherung.
c) Durchgreifende Einwendungen erhebt die Revision auch gegen die
Feststellungen des Berufungsgerichts zur sogenannten Hörprobe bezüglich
des Warnsignals. Sie weist darauf hin, daß diese nach den Ausführungen des
Sachverständigen W. unter den gleichen akustischen Bedingungen hätte
durchgeführt werden müssen, die zur Unfallzeit herrschten, also nicht nur bei
laufendem Betonmischer, sondern auch bei laufendem Rüttler und unter Be-
rücksichtigung der konkreten Entfernung der Arbeiter von dem Signalgeber.
Von daher macht die Revision mit Recht geltend, die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, eine erneute Hörprobe sei nicht erforderlich gewesen, weil sich
die Verhältnisse nicht nachteilig verändert hätten, werde von den getroffenen
Feststellungen nicht getragen. So läßt sich dem Berufungsurteil weder ent-
nehmen, ob auch bei der am Vortag durchgeführten Hörprobe ein Rüttler in
Betrieb war, noch, ob die Signalgebung aus derselben Entfernung erfolgte wie
am Unfalltag.
2. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen auch
nicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche jedenfalls wegen überwie-
genden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausgeschlossen wä-
ren. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB
in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich der tatrichter-
lichen Würdigung (Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988,
1238, 1239). Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht dahin möglich, ob der
Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-
rücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat
(vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412,
413; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - aaO; vom 12. Januar 1993 - VI ZR
75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 -
VersR 1996, 715, 718). Entscheidend für die Haftungsverteilung nach § 254
Abs. 1 BGB ist, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten
den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich ge-
macht hat. Das beiderseitige Verschulden ist ein Faktor der Abwägung. Aner-
kannt ist, daß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nur
unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsur-
teile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842 und vom 24. Juni
1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122). Gegen diesen Grundsatz hat
das Berufungsgericht verstoßen, weil es zu Lasten des Klägers angenommen
hat, er sei "ohne äußeren Anlaß" auf die andere Seite des Fundaments g e-
wechselt. Diese Annahme wird von den getroffenen Feststellungen nicht getra-
gen. In der Beweisaufnahme konnte nämlich nicht geklärt werden, weshalb der
Kläger in den Gefahrenbereich gelangt ist. Bleibt der Grund hierfür offen, ist
dem Vorwurf des Berufungsgerichts, der Kläger habe "jegliche Aufmerksamkeit
und Sorgfalt außer Acht gelassen", die Grundlage entzogen. Hinzu kommt, daß
auch nicht festgestellt ist, ob der Kläger das Warnsignal überhaupt gehört hat.
Da er selbst nach eigenen Angaben keine Erinnerung an den Unfallhergang
hat, kann ihm die Ungeklärtheit des Unfallgeschehens - entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts - auch nicht mit der Begründung entgegengehalten
werden, er habe es "grundsätzlich abgelehnt, genauer vorzutragen, wo er sich
im Zeitpunkt des Unfalls aufgehalten habe".
III.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte die weitere Be-
weiserhebung ergeben, daß eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungs-
pflicht einer der Streithelferinnen anzulasten ist, wird noch zu prüfen sein, in-
wieweit dafür auch die Beklagte verantwortlich ist (vgl. Senatsurteil vom
9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983,152 m.w.N.).
Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner
Diederichsen Pauge