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BGH Urteil vom 08.01.2002 – VI ZR 364/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Januar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Dc

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Arbeitern, die Bauarbeiten

an einer Bahnstrecke ausführen.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00 - OLG Naumburg

LG Magedeburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.

Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2000 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ließ im Oktober 1994 an der Bahnstrecke im Bereich des

Bahnhofs G. Bauarbeiten ausführen. Von den vorhandenen vier Gleisen wur-

den die Gleise 3 und 4 zurückgebaut und an Stelle des Gleises 3 neben dem

Gleis 2 ein neuer Bahnsteig errichtet. Für die Absicherung der Baustelle hatte

die Streithelferin zu 1 im Auftrag der Beklagten einen Sicherungsplan erstellt.

Der Streithelferin zu 2 oblag die Bauüberwachung. Mit der Ausführung der

Fundamentierungsarbeiten war die Streithelferin zu 3 beauftragt. Der bei ihr

beschäftigte Kläger war damit beschäftigt, den in die Verschalung eingefüllten

Beton mittels einer Rüttelbirne zu verdichten. Dabei wurde er von einem auf

dem Gleis 2 fahrenden Güterzug erfaßt und schwer verletzt. Er begehrt

Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Er-

satz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. Die Klage ist in beiden

Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine

Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Beklagten und ihrer

Streithelferinnen. Es meint, eine Sperrung des Gleises 2 sei nicht geboten ge-

wesen, weil für die an diesem Tag vorgesehenen Arbeiten ein Betreten des

Gefahrenbereichs dieses Gleises (2,10 m ab Gleismitte) nicht erforderlich ge-

wesen sei. Zwar habe sich das Fundament, an dem der Kläger gearbeitet ha-

be, teilweise innerhalb des Gefahrenbereichs befunden, doch hätten die Ar-

beiten vom früheren Gleis 3 aus und damit von einem Standpunkt außerhalb

des Gefahrenbereichs durchgeführt werden können. Deshalb sei nicht zu be-

anstanden, daß der Sicherungsplan das Gleis 3 als Arbeits- und das Gleis 2

als Nachbargleis ausgewiesen habe. Es habe demgemäß auch genügt, das

Rottenwarnsignal "Ro 1" ("Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge")

zu geben; das Signal "Ro 2" ("Arbeitsgleis räumen!") sei nicht erforderlich ge-

wesen. Daß einer der drei Sicherungsposten nicht richtig postiert gewesen sei,

habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor dem betreffenden Güterzug sei

auch hörbar gewarnt worden. Die erforderliche Hörprobe habe stattgefunden.

Daß der Unfall durch eine anderweitige Warnung des Klägers hätte vermieden

werden können, lasse sich nicht feststellen. Jedenfalls hätten etwaige Pflicht-

verstöße der Beklagten oder ihrer Streithelferinnen zurückzutreten, weil der

Kläger den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet habe (§ 254 BGB),

denn er sei trotz der Warnsignale und entgegen der Anweisung, nur vom Gleis

3 aus zu arbeiten, ohne äußeren Anlaß auf die andere Seite des Fundaments

in den Gefahrenbereich des Gleises 2 gewechselt.

II.

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gleis 2 habe am Unfalltag

nicht gesperrt werden müssen, weil ein Betreten des Gefahrenbereichs für die

vorgesehenen Arbeiten nicht erforderlich gewesen sei, begegnet durchgreifen-

den Bedenken.

a) Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht hin-

reichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Vorkehrungen erfor-

derlich gewesen wären, um zu verhindern, daß Arbeiter in den Gefahrenbe-

reich des Gleises 2 gelangten. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß

der Beton vom Gleis 3 aus eingefüllt werden konnte und die Arbeiter angewie-

sen waren, alle Arbeiten ausschließlich von dieser Seite der Verschalung her

auszuführen. Indessen war dies nur eine von mehreren Möglichkeiten der Ar-

beitsausführung und schloß - wie der Unfall zeigt - eine Gefährdung der Ar-

beiter nicht zuverlässig aus. Auch wenn es nach den Feststellungen des Be-

rufungsgerichts nicht erforderlich war, in den eigentlichen Gefahrenbereich zu

treten, und der etwa 75 bis 80 cm breite Fundamentgraben zudem eine natürli-

che Grenze bildete, die nicht unwillkürlich überschritten werden konnte, so be-

stand für die Arbeiter doch gleichwohl schon deswegen eine Gefahrenlage,

weil die Arbeiten jedenfalls in einem relativ geringen Abstand zu dem befahre-

nen Gleis 2 auszuführen waren. Die von diesem Gleis ausgehende Gefährdung

war nicht zuletzt auch wegen der Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Züge

erheblich. So fuhr der Güterzug, der den Kläger erfaßte, nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h.

Unter diesen Umständen war der Verkehrssicherungspflicht nicht schon

damit Genüge getan, daß die Arbeiter angewiesen waren, sich ausschließlich

in einem ungefährdeten Bereich aufzuhalten. Selbst wenn die Durchführung

der Betonierungsarbeiten ein Betreten des Gefahrenbereichs nicht erforderte,

so war es doch nicht ausgeschlossen, daß ein Arbeiter dabei versehentlich in

den Gefahrenbereich gelangte, sei es aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit

oder auch aus Bequemlichkeit. Wie der Unfall zeigt, stellte die Breite des Gra-

bens für sich allein kein ausreichendes Hindernis dar. Allerdings kann nicht

unberücksichtigt bleiben, daß es hier nicht um den Schutz unbeteiligter oder

unerfahrener Dritter ging, sondern um die Sicherheit von Personen, die im Um-

gang mit Gefahren auf einer Baustelle - möglicherweise auch im Bahnbereich -

vertraut waren. Auf einer Baustelle ist grundsätzlich nur ein beschränkter Ver-

kehr zugunsten der am Bau beschäftigten Handwerker, des Architekten, des

Bauherrn, der Beamten der Bauaufsichtsbehörde usw. eröffnet. Der Eröffnung

eines so beschränkten Verkehrs entsprechend ist die Verkehrssicherungs-

pflicht begrenzt (Senatsurteile vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - VersR 1956,

554 und vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/82 - VersR 1985, 360 f. jeweils

m.w.N.). Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hat sich an den

Sicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefah-

ren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten (Senatsurteil vom

1. Oktober 1968 - VI ZR 121/67 - VersR 1969, 37). Andererseits muß auch

derjenige, der es gewohnt ist, in Gefahrensituationen zu arbeiten, so weit wie

möglich davor geschützt werden, daß er durch ein unbedachtes, jedoch nahe-

liegendes Verhalten zu Schaden kommt. Nicht zuletzt deshalb gelten Unfall-

verhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften für alle Beschäftigten oh-

ne Rücksicht auf ihre mehr oder weniger große Berufserfahrung; sie sollen vor

typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen und nicht Erfah-

rungsdefizite ausgleichen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 -

VersR 1989, 109, 110). Bei den hier ausgeführten Betonierungsarbeiten (Ab-

ziehen mit einem Richtscheit, Verdichten mit einer Rüttelbirne) lag ein Betreten

des Gefahrenbereichs nicht fern, denn der in den Fundamentgraben eingefüllte

Beton mußte gleichmäßig über die gesamte Breite abgezogen und verdichtet

werden. Da es sich nie verhindern läßt, daß z.B. das Arbeitsgerät sich irgen d-

wo verhakt oder einem Arbeiter aus der Hand fällt, muß mit der Möglichkeit ge-

rechnet werden, daß der betreffende Arbeiter seine Aufmerksamkeit kurzfristig

ausschließlich auf das Arbeitsgerät richtet und dabei in den Gefahrenbereich

gelangt. Auch vor einem solchen Fehlverhalten muß der Arbeiter soweit wie

möglich geschützt werden. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-

dacht.

Hier war ein Schutz nicht nur möglich (etwa durch eine Sperrung des

Gleises 2, durch eine besondere Absperrung sowie durch das Warnsignal

"Ro 2": "Arbeitsgleis räumen!"), sondern nach den eigenen Bestimmungen der

Beklagten sogar geboten. Die Revision weist hierzu auf die Anordnung hin,

welche die Beklagte in ihrem an alle bauausführenden Firmen gerichteten

Schreiben vom 5. Mai 1994 - also vor dem hier in Rede stehenden Unfall - be-

kanntgegeben hat. Darin heißt es wörtlich, daß künftig "in allen geeigneten

Fällen - sowohl auf Arbeitsstellen im gesperrten Gleis als auch im Baugleis -

Arbeitskräfte am Betreten des Gefahrenbereichs von Nachbargleisen durch

Einsatz 'sichtbarer Abgrenzungen' (feste Absperrung) zu hindern" sind. Mit

Recht rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsge-

richt diese Weisung nicht gewürdigt hat.

b) Weiter rügt die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe außer

acht gelassen, daß die Sicherungsmaßnahmen auch nach Einschätzung des

von der Berufsgenossenschaft beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. W. in

mehrfacher Hinsicht unzureichend waren. Der Gutachter bemängelt u.a., daß

die Arbeiten entgegen der Weisung des Vorstandes der Beklagten und der

Deutschen Reichsbahn vom 29. Oktober 1993 im nicht gesperrten Gleis aus-

geführt wurden und daß statt des seiner Beurteilung nach erforderlichen Si-

gnals "Ro 2" das Signal "Ro 1" ("Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahr-

zeuge") gegeben wurde. Mit dieser Bewertung des Sachverständigen hat sich

das Berufungsgericht nicht befaßt, obwohl der Kläger sich darauf bezogen und

in einem nachgelassenen Schriftsatz beantragt hatte, ein Gutachten eines Ei-

senbahnsachverständigen einzuholen. Diesen Beweisantrag hat das Beru-

fungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen. Zwar ist die Beantwortung der

Frage, ob die getroffenen Sicherungsmaßnahmen hier ausreichend waren,

dem Gericht vorbehalten, doch darf der Tatrichter ohne Darlegung eigener

Sachkunde die von einer Partei in diesem Zusammenhang vorgetragene Ein-

schätzung eines Sachverständigen im allgemeinen nicht unberücksichtigt las-

sen. Das gilt auch bei Fragen der Arbeitssicherung.

c) Durchgreifende Einwendungen erhebt die Revision auch gegen die

Feststellungen des Berufungsgerichts zur sogenannten Hörprobe bezüglich

des Warnsignals. Sie weist darauf hin, daß diese nach den Ausführungen des

Sachverständigen W. unter den gleichen akustischen Bedingungen hätte

durchgeführt werden müssen, die zur Unfallzeit herrschten, also nicht nur bei

laufendem Betonmischer, sondern auch bei laufendem Rüttler und unter Be-

rücksichtigung der konkreten Entfernung der Arbeiter von dem Signalgeber.

Von daher macht die Revision mit Recht geltend, die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, eine erneute Hörprobe sei nicht erforderlich gewesen, weil sich

die Verhältnisse nicht nachteilig verändert hätten, werde von den getroffenen

Feststellungen nicht getragen. So läßt sich dem Berufungsurteil weder ent-

nehmen, ob auch bei der am Vortag durchgeführten Hörprobe ein Rüttler in

Betrieb war, noch, ob die Signalgebung aus derselben Entfernung erfolgte wie

am Unfalltag.

2. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen auch

nicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche jedenfalls wegen überwie-

genden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausgeschlossen wä-

ren. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB

in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich der tatrichter-

lichen Würdigung (Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988,

1238, 1239). Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht dahin möglich, ob der

Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-

rücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat

(vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412,

413; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - aaO; vom 12. Januar 1993 - VI ZR

75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 -

VersR 1996, 715, 718). Entscheidend für die Haftungsverteilung nach § 254

Abs. 1 BGB ist, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten

den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich ge-

macht hat. Das beiderseitige Verschulden ist ein Faktor der Abwägung. Aner-

kannt ist, daß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nur

unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsur-

teile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842 und vom 24. Juni

1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122). Gegen diesen Grundsatz hat

das Berufungsgericht verstoßen, weil es zu Lasten des Klägers angenommen

hat, er sei "ohne äußeren Anlaß" auf die andere Seite des Fundaments g e-

wechselt. Diese Annahme wird von den getroffenen Feststellungen nicht getra-

gen. In der Beweisaufnahme konnte nämlich nicht geklärt werden, weshalb der

Kläger in den Gefahrenbereich gelangt ist. Bleibt der Grund hierfür offen, ist

dem Vorwurf des Berufungsgerichts, der Kläger habe "jegliche Aufmerksamkeit

und Sorgfalt außer Acht gelassen", die Grundlage entzogen. Hinzu kommt, daß

auch nicht festgestellt ist, ob der Kläger das Warnsignal überhaupt gehört hat.

Da er selbst nach eigenen Angaben keine Erinnerung an den Unfallhergang

hat, kann ihm die Ungeklärtheit des Unfallgeschehens - entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts - auch nicht mit der Begründung entgegengehalten

werden, er habe es "grundsätzlich abgelehnt, genauer vorzutragen, wo er sich

im Zeitpunkt des Unfalls aufgehalten habe".

III.

Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache

an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte die weitere Be-

weiserhebung ergeben, daß eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungs-

pflicht einer der Streithelferinnen anzulasten ist, wird noch zu prüfen sein, in-

wieweit dafür auch die Beklagte verantwortlich ist (vgl. Senatsurteil vom

9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983,152 m.w.N.).

Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner

Diederichsen Pauge