BGH Urteil vom 08.01.2002 – X ZR 225/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 8. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der
Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des 4. Senats (Juristi-
schen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bun-
despatentgerichts vom 8. September 1998 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 28. September 1989 an-
gemeldeten deutschen Patents 39 32 473 (Streitpatents), das einen Christ-
baumständer betrifft und 8 Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet
wie folgt:
"Christbaumständer mit einem Fußteil, mit einem an dem Fußteil
angeordneten Aufnahmeteil für den Stamm des Christbaums, mit
mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelemen-
ten, die jeweils zwischen einer Lösestellung und einer Haltestel-
lung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen an-
nähernd in der Symmetrieachse schneiden, und mit einer einzigen
Spanneinrichtung, die über ein Kraftübertragungselement an
sämtlichen Halteelementen angreift und die Halteelemente mit ei-
ner einstellbaren Haltekraft in die Haltestellung bewegt, dadurch
gekennzeichnet, daß das Kraftübertragungselement (48) ein auf
Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil ist, welches sämtli-
che Halteelemente (14, 16, 18, 20) zunächst im wesentlichen
kraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt und sodann sämt-
liche Halteelemente (14, 16, 18, 20) in einem Zuge und mit einer
im wesentlichen gleichen Haltekraft an den Stamm des Christ-
baums andrückt."
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-
genen Patentansprüche 3 - 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der Kläger hat das Streitpatent zunächst im Umfang seines Patentan-
spruchs 1 sowie seines Patentanspruchs 3 in einer bestimmten Alternative an-
gegriffen. Er hat geltend gemacht, daß das Streitpatent im angegriffenen Um-
fang gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die im Ertei-
lungs- und im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigte US-Patentschrift
3.231.226 (Rossler) bilde, nicht patentfähig sei. Er hat beantragt, das Streitpa-
tent in diesem Umfang für nichtig zu erklären. Der Beklagte hat zwei Hilfsanträ-
ge vorgelegt, mit denen er das Streitpatent eingeschränkt verteidigt hat. Das
Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 1
und seines Patentanspruchs 3, soweit dieser auf Patentanspruch 1 rückbezo-
gen ist und die Alternative erfaßt, daß das Kraftübertragungselement an jedem
Halteelement oberhalb der Schwenkachse angreift, für nichtig erklärt.
Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und die Abweisung der Klage insgesamt. Die Klägerin tritt dem
Rechtsmittel entgegen; im Weg der Anschlußberufung beantragt sie, das
Streitpatent auch im Umfang seiner Patentansprüche 4, 5 und 6 für nichtig zu
erklären, soweit diese auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind. Der Beklagte
tritt diesem Antrag entgegen.
Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines
Ergänzungsgutachtens des Akademischen Direktors Dr.-Ing. O. W.,
Fachgebiet Maschinenelemente und Konstruktionslehre der T. U.
D., Beweis erhoben. Der Sachverständige hat
seine Gutachten
in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Ur-
teils und zur Abweisung der Klage, während die Anschlußberufung ohne Erfolg
bleibt.
1. Das Streitpatent betrifft einen Christbaumständer. Seine Beschrei-
bung stellt einleitend verschiedene bekannte Christbaumständer vor, an denen
sie bemängelt, daß diese nur in einem bestimmten Durchmesserbereich ein-
wandfrei arbeiteten, bei einer Abweichung des Stammquerschnitts von der
Kreisform ein einwandfreies senkrechtes Halten und Zentrieren nicht möglich
sei, der Stamm nicht sicher gehalten werde, die Bedienung aufwendig und die
Handhabung schwierig seien (Beschreibung Sp. 1 Z. 5 bis Sp. 4 Z. 3).
2. Demgegenüber soll durch das Streitpatent ein Christbaumständer zur
Verfügung gestellt werden, mit dem sich auch unregelmäßig konturierte Baum-
stämme sicher und zuverlässig in vertikaler Lage fixieren und halten lassen
(vgl. die Angaben zur "Aufgabe" in Sp. 4 Z. 4-9 der Beschreibung des Streit-
patents). Weiter sollen ein problemloses Aufstellen des Baums durch eine Per-
son allein ermöglicht (vgl. Beschreibung Sp. 9 Z. 35-47) und eine Nachstell-
möglichkeit geschaffen werden (Beschreibung Sp. 10 Z. 21-38).
3. Hierzu schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 einen
Christbaumständer mit folgenden Merkmalen vor:
1. einem Fußteil,
2. einem Aufnahmeteil für den Stamm des Christbaums,
2.1 der am Fußteil angeordnet ist,
3. mehreren Halteelementen,
3.1 die um eine Symmetrieachse angeordnet,
3.2 jeweils schwenkbar sind,
3.2.1 zwischen einer Lösestellung und einer Haltestel-
lung
3.2.2 in einer Ebene,
3.2.2.1 wobei sich die Ebenen annähernd in der
Symmetrieachse schneiden,
4. mit einer einzigen Spanneinrichtung,
4.1 die an sämtlichen Halteelementen angreift
4.1.1 über ein Kraftübertragungselement,
4.1.1.1 das ein auf Zug belastbares und flexibles
Verbindungsteil ist,
4.2 und die Halteelemente in die Haltestellung bewegt,
4.2.1 mit einer einstellbaren Haltekraft
4.2.2 wobei es sämtliche Halteelemente zunächst im we- sentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt
4.2.3 und sodann diese an den Stamm des Christbaums
andrückt
4.2.3.1 in einem Zug und
4.2.3.2 mit einer im wesentlichen gleichen Halte-
kraft.
4. Die nachfolgende Zeichnung (Fig. 1 des Streitpatents) zeigt einen
Schnitt durch eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Christbaum-
ständers:
Der Christbaumständer weist demnach ein Fußteil (4), ein auf diesem
angeordnetes, im wesentlichen kreiszylindrisches Aufnahmeteil (6, 8) mit ei-
nem koaxial angeordneten Aufnahmekegel (10) sowie einem Zentrierdorn (12)
auf. Es sind mehrere Halteelemente (14, 16, 18, 20) vorgesehen, die schwenk-
beweglich an Lagerstützen (22, 24, 26, 28) mittels Schwenkachsen (30, 32, 34,
36) gelagert sind und mit angespitzten Klauen (88, 90, 92, 94) versehen sein
können. Die den Schwenkachsen gegenüberliegenden Endbereiche der ge-
nannten Halteelemente bilden Anlagebereiche (38, 40, 42, 44), die zur Anlage
an den Baumstamm dienen. Die Halteelemente sind um ihre Schwenkachsen
zwischen einer Lösestellung, in der der Baum frei in den Aufnahmekegel ein-
geführt werden kann, und einer Haltestellung schwenkbar, in der die Anlagebe-
reiche den Baumstamm zwischen sich fixieren. Zum Überführen der Halteele-
mente aus der Lösestellung in die Haltestellung dient eine Spanneinrichtung
(46), die über ein Kraftübertragungselement (48) auf die einzelnen Halteele-
mente einwirkt. Die Spanneinrichtung kann einen handelsüblichen Rastklin-
kenmechanismus (50) mit einem beweglichen Spannhebel (56) und mit einer
mit einer Klinkensperre (58) versehenen Wickelwalze (60) aufweisen. Dabei
wird der Spannhebel mit einer Zugfeder (62) vorgespannt. Die Sperrung der
Klinkensperre kann über einen Entriegelungsbügel (64) aufgehoben werden.
Als Kraftübertragungselement kann ein Stahlseil (66) verwendet werden, das
mit seinem einen Ende an der Walze befestigt wird und Bohrungen (68, 70, 72,
74) in den Halteelementen durchläuft und diese dabei durchsetzt. Das freie
Ende des Stahlseils wird am Fußteil oder am Aufnahmeteil befestigt. Solange
das Stahlseil nicht gespannt wird, werden die Halteelemente durch Rückstell-
federn (80, 82, 84, 86) in Richtung ihrer Lösestellung vorgespannt.
Nach Einführen des Christbaums in den Aufnahmekegel und einer er-
sten vorläufigen Lagefixierung über den Zentrierdorn wird der Baum von Hand
in eine vertikale Stellung gebracht. Durch Betätigung des Spannhebels wird
das Stahlseil gespannt. Die sich im Stahlseil aufbauende Zugspannung bewirkt
eine Bewegung der Halteelemente in Richtung auf die Symmetrieachse in
Verlängerung des Zentrierdorns. Dabei führen die Halteelemente Schwenkbe-
wegungen um ihre Schwenkachsen aus. Die Spannkraft wird dabei gleichzeitig
auf alle Halteelemente übertragen und im wesentlichen gleichmäßig auf diese
verteilt; dies wird insbesondere dadurch erreicht, daß sich, wie der gerichtliche
Sachverständige angegeben hat, durch die symmetrische Verteilung der Hal-
teelemente an dem Stahlseil im wesentlichen gleiche Umschlagswinkel ausbil-
den, die eine entsprechende Krafteinleitung bewirken. Die Einstellbarkeit der
Haltekraft beschränkt sich dabei, wie der Beklagte eingeräumt hat, darauf, daß
der Spannhebel mit unterschiedlicher Kraft betätigt werden kann. Sobald das
erste Halteelement am Baumstamm anschlägt, werden durch die Zugkraft des
Stahlseils, das die Bohrung an diesem Halteelement praktisch kraftfrei durch-
läuft, die anderen Halteelemente an den Baumstamm angelegt. Erst wenn alle
Halteelemente an diesem anliegen, wirkt die Kraft im wesentlichen gleichmäßig
auf diese verteilt. Das Spannen in einem Zug bedeutet dabei, daß die Betäti-
gung des Spannhebels über einen relativ großen Spannweg schnell und ohne
Unterbrechung erfolgt und dadurch die bereits an dem Stamm anliegenden
Halteelemente in den Stamm gedrückt werden; es setzt mithin eine entspre-
chende Ausbildung der Spanneinrichtung voraus, durch die dies bewirkt wer-
den kann.
II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist im Sinn
3.231.226 (Rossler), die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-
patents am nächsten kommt, keinen Christbaumständer mit sämtlichen Merk-
malen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
1. Diese Entgegenhaltung betrifft einen transportablen Ständer für einen
Weihnachtsbaum, der u.a. eine Grundplatte und eine Aufnahme (für Wasser),
einen in den Stamm bohrenden Anker und gelenkig montierte Halterungen
oder Stützstreben, die an ihrem oberen Ende an den Baumstamm anstoßen,
aufweist. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 zeigen eine Aus-
führungsform:
Der Ständer weist eine Grundplatte (6) auf. An deren Oberseite ist mittig
ein endloser Ring (Band) (14) angeordnet, der (mit der Grundplatte) eine Auf-
nahme und ein Wassergefäß für den Baumstamm bildet. Ein Stift (Spitze) (16)
in der Mitte der Grundplatte dient zur Fixierung des Stamms. Ein Niederhalter-
ring (18) in einer Ebene über der Grundplatte, aber unterhalb des oberen
Rands der Einfassung des Wassergefäßes umgibt den Rand des Wassergefä-
ßes in konzentrischem Abstand und ist durch geschweißte Laschen (20) an
Punkten an seinem Umfang gesichert. Er dient zur Aufnahme der Gelenk- und
Ausrichtaugen (22) an den unteren Enden der strebenartigen schwenkbewegli-
chen Stützarme (24, 25, 26). Jeder dieser Arme weist ein starres Befesti-
gungsteil mit einem im wesentlichen geraden unteren Endabschnitt (28) und
einen oberen langgestreckten und geneigten Abschnitt (30) auf, dessen oberes
Ende mit einem Haken (32) versehen ist. Die Haken können dabei als Augen
ausgeformt sein. Weiter sind Stütz- und Bindemittel (34) vorgesehen, die ein
Kabel- oder Seilstück (36) umfassen, dessen eines Ende schraubenförmig
ausgebildet ist (38) und eine Montagemutter aufnehmen kann (40) und dessen
anderes Ende an einer Fixierleiste (46) befestigt ist, die selektiv verwendbare
Bolzenlöcher (48) aufweist, durch die sie mit einer Flügelmutter (51) an einem
am oberen Endabschnitt des Stützarms (24) fest montierten Verankerungsbol-
zen (50) befestigt werden kann. Auf diese Weise ist es möglich, die freien En-
den der Stützarme mittels des um den Baumstamm gelegten Kabels mit varia-
bler Spannung festzuzurren, wobei das Kabel durch die als Augen geformten
Haken hindurchgleiten kann. Durch Festziehen der Montagemutter (40) wird
das Kabel gespannt. Die Stützarme können dabei so ausgebildet sein, daß sie
nach innen und unten schwenkbar sind, so daß der Ständer bei Nichtgebrauch
kompakt zusammengefaltet ist (Beschreibung Sp. 2 Z. 11 bis Sp. 3 Z. 16).
2. Damit verwirklicht der Christbaumständer nach dieser Entgegenhal-
tung, die Merkmale 1 bis 3.2, 3.2.2 und 3.2.2.1 sowie 4 bis 4.1.1.1. Dies will
auch die Berufung ersichtlich nicht in Abrede stellen. Insoweit tritt der Senat
der Beurteilung durch das Bundespatentgericht bei, die durch das schriftliche
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt wird. Insbesondere
besteht zwischen den "Halteelementen" des Streitpatents und den "Armen" der
Entgegenhaltung kein sachlicher Unterschied, wie der gerichtliche Sachver-
ständige überzeugend ausgeführt hat. Die Auffassung des Beklagten, beim
Ständer nach der US-Patentschrift griffen nicht alle Arme am Stamm an, mag
zwar in bestimmten Situationen zutreffen, ist aber insgesamt spekulativ und
aus der Entgegenhaltung nicht ableitbar.
3. Es kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte geltend macht, die Merk-
male 3.2.1 (Schwenkbarkeit zwischen einer Lösestellung und einer Haltestel-
lung) und 4.2.3.2 (Andrücken mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft) bei
dem in der Entgegenhaltung beschriebenen Baumständer nicht verwirklicht
sind. Jedenfalls unterscheidet sich dieser von dem nach Patentanspruch 1 des
Streitpatents hinsichtlich der Ausgestaltung der Spanneinrichtung, wie sie
durch das funktionelle Merkmal 4.2.3.1 (Andrücken in einem Zug) im Prinzip,
wenn auch nicht in der konkreten Ausgestaltung vorgegeben ist. Allerdings
dient auch die Spanneinrichtung nach der US-Patentschrift dazu, das Kabel um
den Stamm zu spannen, wobei die Arme durch die Spannwirkung des Seils an
die Oberfläche des Stamms angedrückt werden. Merkmal 4.2 ist damit erfüllt,
wobei es nicht darauf ankommt, daß ein Unterschied zum Gegenstand des
Streitpatents darin bestehen mag, daß bei der Entgegenhaltung unter Umstän-
den auch das Seil selbst zur Anlage am Stamm kommen wird. Über die Muttern
(40) und (51) kann dabei in variierbarem Ausmaß Kraft (Zugspannung) aufge-
bracht und dadurch im Sinn des Patentanspruchs 1 des Streitpatents die Hal-
tekraft eingestellt werden; Merkmal 4.2.1 ist damit ebenfalls verwirklicht. Zudem
erfolgt auch bei der Entgegenhaltung nach dem vorläufigen Anlegen der Stütz-
arme von Hand und dem Schließen des Bindeelements (34) das Anlegen an
den Stamm wie beim Streitpatent kraftfrei, wie der gerichtliche Sachverständige
überzeugend angegeben hat, womit auch Merkmal 4.2.2 verwirklicht ist.
Schließlich wird auch bei der Entgegenhaltung das Merkmal 4.2.3 verwirklicht,
daß die Halteelemente sodann, nämlich durch Festzurren des Seils, an den
Stamm angedrückt werden, wie sich schon aus der Beschreibung der US-
Patentschrift ergibt. Jedoch erfolgt dies nach der Entgegenhaltung nicht in ei-
nem Zug, sondern durch (allmähliches) Anziehen der Montagemutter (40), wo-
bei nach den überzeugenden und von den Parteien nicht in Frage gestellten
Angaben des gerichtlichen Sachverständigen eine Gewindestrecke von
ca. 20 mm angezogen werden muß, woraus folgt, daß - wie auch die Klägerin
einräumt - der Spannvorgang an der Montagemutter mindestens zehnmal wie-
derholt werden muß. Von einem Andrücken in einem Zug im Sinn des Merk-
mals 4.2.3.1 kann bei dieser Gestaltung deshalb keine Rede sein.
4. Der sonstige Stand der Technik liegt ersichtlich weiter ab und kann
die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht in
Frage stellen.
III. Der Senat kann nicht feststellen, daß sich der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann, als den der Senat in
Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und den Parteien
einen erfahrenen Schlossermeister mit vertieften theoretischen Kenntnissen
auf dem Gebiet des Maschinenbaus ansieht, in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik ergab und deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht
(§ 4 PatG). Dies geht im Nichtigkeitsverfahren zu Lasten der Klägerin.
1. Eine Anregung, bei einem Christbaumständer, wie er aus der US-
Patentschrift 3.231.226 (Rossler) bekannt ist, ein Spannen des Seils und damit
ein Andrücken in einem Zug vorzunehmen, bietet zunächst diese Entgegen-
haltung nicht. Die dort vorgesehene Lösung ermöglicht nur das sukzessive An-
ziehen der Montagemutter bis zum Erreichen des vorgesehenen oder er-
wünschten Spannungszustands. Selbst wenn der Fachmann erkennt, daß die-
se Lösung umständlich zu handhaben ist, wird ihm kein Weg gewiesen, wie er
das Andrücken vereinfachen und erleichtern kann.
2. Auch der sonstige Stand der Technik bot dem Fachmann keine Anre-
gungen, die ihn zur Lösung des Streitpatents hinführen konnten. Der in der Be-
schreibung des Streitpatents gewürdigte Ständer nach der US-Patentschrift
3.301.512 (Nyberg) weist einen Fußhebel auf (Sp. 1 Z. 14; Sp. 2 Z. 59 ff.), der
über einen Mechanismus (insb. 104, 100, 92) auf zwei gekoppelte Schwenkhe-
bel (50) einwirkt. Eine Anregung für die Ausgestaltung von Ständern, bei denen
die Schwenkhebel nicht gekoppelt sind, wie bei dem Ständer nach der US-
Patentschrift 3.231.226, findet sich hierin nicht. Der Offenbarungsgehalt der
deutschen Offenlegungsschrift 23 58 151 geht jedenfalls nicht hierüber hinaus.
Die Klägerin hat den Senat auch nicht davon überzeugen können, daß es sich
bei der Spannvorrichtung, wie sie aus dem Patentanspruch 1 des Streitpatents
folgt, auf dem Gebiet der Baumständer um eine dem Fachmann auf Grund sei-
nes Fachwissens und -könnens geläufige Maßnahme gehandelt hat. Sie hat
insoweit lediglich einen vagen Hinweis auf Spannverschlüsse bei Skistiefeln
gegeben. Daß der Fachmann Anlaß hatte, sich Gedanken darüber zu machen,
solche Spanneinrichtungen auf das Gebiet der Christbaumständer zu übertra-
gen, hat sie nicht aufzuzeigen vermocht.
Auch der Christbaumständer nach der US-Patentschrift 2.260.932
(Chulik) konnte hierzu keine Anregung vermitteln. Hier sind vier Spannseile
(11) vorgesehen, die jeweils mit kleinen Winden (6), deren Kabelwickelachse
(7) durch eine Kurbel (8) gedreht werden kann, gespannt werden können. Das
Spannen muß hier für jedes Seil gesondert durchgeführt werden. Eine Übertra-
gung dieser Anordnung auf den Ständer nach der US-Patentschrift 3.231.226
hätte hier in naheliegender Weise allenfalls dazu führen können, die einzelnen
Arme jeweils für sich durch eine Spannvorrichtung zu betätigen, nicht aber da-
zu, ein einzelnes, alle Arme umgreifendes Seil in einem Zug anzuziehen. Die
Klägerin, die diese Veröffentlichung nur dem Patentanspruch 4 des Streitpa-
tents entgegengehalten hat, ist in der mündlichen Verhandlung auf diese nicht
zurückgekommen.
Eine Gesamtbetrachtung des Standes der Technik kann nicht zu einer
für die Klägerin günstigeren Beurteilung führen.
3. Für eine erfinderische Leistung spricht neben dem Alter der bereits
1966 veröffentlichten US-Patentschrift 3.231.226 zudem, daß es sich bei
Christbaumständern, die von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen,
ersichtlich um insgesamt gelungene Lösungen handelt. So hat auch der ge-
richtliche Sachverständige ausgeführt, das Spannen in einem Zug habe einen
Fortschritt gebracht. Dies liegt auf der Hand, weil hierdurch das Aufstellen des
Baums gegenüber dem mühsamen Anziehen der Montagemutter nach der US-
Patentschrift 3.231.226 erheblich erleichtert wird.
4. Auch der Prüfungsbescheid des Europäischen Patentamts zu der eu-
ropäischen Nachanmeldung (Anlage BB 9), auf den sich die Klägerin stützt,
enthält keine differenzierten Argumente, warum das Anziehen in einem Zug
nahegelegt sein soll, dasselbe gilt für die angefochtene Entscheidung des
Bundespatentgerichts. Dieses hat zwar zu einem Hilfsantrag ausgeführt, der
Fachmann erkenne ohne weiteres, daß die Handhabung der Spanneinrichtung
deshalb umständlich sei, weil sie an einem der beweglichen Halteelemente
angebracht sei. Es hat daraus abgeleitet, daß es nicht abwegig sei, sich nach
einem anderen Anbringungsort für die Spanneinrichtung umzusehen, wozu ihm
die US-Patentschrift 3.301.512 den Weg zeige. Dies führt aber allenfalls zu der
Erkenntnis, daß die Spannvorrichtung mit einem auf Zug belastbaren Span-
nelement durch eine gänzlich andere, wie sie diese US-Patentschrift zeigt, er-
setzt werden kann. Das ist indessen nicht der Weg, den das Streitpatent in
seinem Patentanspruch 1 geht; denn hier wird - auch wenn sich in Einzelhei-
ten, worauf der Beklagte hinweist, Abweichungen ergeben - gerade die Lösung
der US-Patentschrift 3.231.226 (Rossler) im wesentlichen beibehalten und le-
diglich der Spannvorgang an dem Spannelement bedienerfreundlicher gestal-
tet.
Dies alles steht mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten der Feststel-
lung entgegen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahegelegt sei.
Auf den vom Beklagten geltend gemachten Markterfolg braucht daher nicht
eingegangen zu werden.
IV. Die weiter angegriffenen Patentansprüche sind, soweit sie angegrif-
fen werden, auf Patentanspruch 1 rückbezogen und haben als dessen Ausge-
staltungen mit ihm Bestand.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91
ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf