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BGH Beschluss vom 09.01.2002 – 2 StR 526/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 526/01

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 31. Dezember 2001 ist gegen-

standslos.

Gründe:

Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko-

stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zu gewähren, ist als An-

trag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.

Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin S.

bereits durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 2001 zum Bei-

stand der Nebenklägerin bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-

ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und

erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi-

onshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf