Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.01.2002 – 5 StR 556/01

5. Strafsenat

5 StR 556/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2001

aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachver-

halt bleiben jedoch aufrechterhalten.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Leipzig zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sach-

rüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs

(§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum

äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten.

Nach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten eine schizoty-

pe Störung, die sich vor allem in unnatürlichem Mißtrauen und teilweise pa-

ranoiden Vorstellungen manifestiert. Daneben liegt bei dem Angeklagten

eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, denn er verfügt über eine gerin-

ge Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhal-

ten. Auch sind bei ihm die Folgen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol

nachzuweisen. Zusammenfassend bewertet das sachverständig beratene

Landgericht die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als andere seeli-

sche Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. “Die Fähigkeit, das Unrecht

seines Handelns zu erkennen, sei dadurch jedoch nicht aufgehoben, son-

dern lediglich eingeschränkt” (UA S. 5).

1. Diese Ausführungen des Landgerichts reichen nicht aus, um die

Anwendung des § 21 StGB auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit stützen

zu können. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann

von Bedeutung, wenn – was hier nicht festgestellt ist – dem Angeklagten

auch tatsächlich die Unrechtseinsicht fehlt (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähig-

keit 6). Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähig-

keit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist

voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 ff.). Fehlt dem Täter dagegen

die Unrechtseinsicht und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen wer-

den, dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daß eine

Bestrafung ausscheiden würde (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2,

3).

2. Rechtlichen Bedenken begegnet zudem, daß das Landgericht die

Voraussetzungen des § 63 StGB unter anderem deshalb als gegeben an-

sieht, weil “die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gemäß

§ 21 StGB erheblich vermindert” (UA S. 8) gewesen sei. Das Landgericht hat

dabei nicht erkennbar bedacht, daß die Anwendung der §§ 20, 21 StGB

nach der Rechtsprechung nicht zugleich auf die Aufhebung der Einsichts-

und der Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (BGHSt 40, 341, 349;

BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 5 und Schuldunfähigkeit 1).

3. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer diese

rechtlichen Ausgangspunkte nicht zutreffend gesehen hat. Dies führt zur

Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die Zurückverweisung

der Sache an das Landgericht Leipzig beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Harms Häger Raum

Brause Schaal