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BGH Beschluss vom 09.01.2002 – 5 StR 556/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2001
aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachver-
halt bleiben jedoch aufrechterhalten.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Leipzig zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sach-
rüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs
(§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum
äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten.
Nach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten eine schizoty-
pe Störung, die sich vor allem in unnatürlichem Mißtrauen und teilweise pa-
ranoiden Vorstellungen manifestiert. Daneben liegt bei dem Angeklagten
eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, denn er verfügt über eine gerin-
ge Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhal-
ten. Auch sind bei ihm die Folgen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol
nachzuweisen. Zusammenfassend bewertet das sachverständig beratene
Landgericht die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als andere seeli-
sche Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. “Die Fähigkeit, das Unrecht
seines Handelns zu erkennen, sei dadurch jedoch nicht aufgehoben, son-
dern lediglich eingeschränkt” (UA S. 5).
1. Diese Ausführungen des Landgerichts reichen nicht aus, um die
Anwendung des § 21 StGB auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit stützen
zu können. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann
von Bedeutung, wenn – was hier nicht festgestellt ist – dem Angeklagten
auch tatsächlich die Unrechtseinsicht fehlt (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähig-
keit 6). Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähig-
keit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist
voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 ff.). Fehlt dem Täter dagegen
die Unrechtseinsicht und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen wer-
den, dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daß eine
Bestrafung ausscheiden würde (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2,
3).
2. Rechtlichen Bedenken begegnet zudem, daß das Landgericht die
Voraussetzungen des § 63 StGB unter anderem deshalb als gegeben an-
sieht, weil “die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gemäß
§ 21 StGB erheblich vermindert” (UA S. 8) gewesen sei. Das Landgericht hat
dabei nicht erkennbar bedacht, daß die Anwendung der §§ 20, 21 StGB
nach der Rechtsprechung nicht zugleich auf die Aufhebung der Einsichts-
und der Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (BGHSt 40, 341, 349;
BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 5 und Schuldunfähigkeit 1).
3. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer diese
rechtlichen Ausgangspunkte nicht zutreffend gesehen hat. Dies führt zur
Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die Zurückverweisung
der Sache an das Landgericht Leipzig beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Harms Häger Raum
Brause Schaal