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BGH Beschluss vom 09.01.2002 – VIII ZA 7/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gegen

Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist allerdings nur in

besonderen Fällen eine Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1

ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen