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BGH Beschluss vom 10.01.2002 – 3 StR 398/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 398/01

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwer-

de gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils

werden als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-

dung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber

unbegründet.

Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den das

Landgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob "Mehrauslagen" nach § 465

Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werden

könnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch

dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von

vornherein dem späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten (vgl.

BGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80). Das könnte hier zweifelhaft sein,

weil die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht auf der Fest-

stellung beruht, daß der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen -

dem Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugefügt, son-

dern ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch die

Stichverletzungen veranlaßt worden sind, könnten diese daher "Mehrauslagen"

i.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen.

Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den Ange-

klagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach den

Feststellungen des Landgerichts (UA S. 16, 84) hat der Angeklagte gemein-

schaftlich mit anderen das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer in einem

Zeitpunkt getreten und geschlagen, als diesem lebensgefährliche Stichverlet-

zungen beigebracht wurden. Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insge-

samt nicht unbillig, dem Angeklagten - wie geschehen - sämtliche Kosten und

Auslagen aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die durch Untersuchungen

zu den Stichverletzungen veranlaßt worden sind.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker