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BGH Beschluss vom 10.01.2002 – 3 StR 398/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwer-
de gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils
werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-
dung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber
unbegründet.
Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den das
Landgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob "Mehrauslagen" nach § 465
Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werden
könnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch
dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von
vornherein dem späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten (vgl.
BGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80). Das könnte hier zweifelhaft sein,
weil die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht auf der Fest-
stellung beruht, daß der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen -
dem Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugefügt, son-
dern ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch die
Stichverletzungen veranlaßt worden sind, könnten diese daher "Mehrauslagen"
i.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen.
Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den Ange-
klagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach den
Feststellungen des Landgerichts (UA S. 16, 84) hat der Angeklagte gemein-
schaftlich mit anderen das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer in einem
Zeitpunkt getreten und geschlagen, als diesem lebensgefährliche Stichverlet-
zungen beigebracht wurden. Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insge-
samt nicht unbillig, dem Angeklagten - wie geschehen - sämtliche Kosten und
Auslagen aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die durch Untersuchungen
zu den Stichverletzungen veranlaßt worden sind.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker