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BGH Beschluss vom 10.01.2002 – 3 StR 487/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 487/01 vom 10. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung der möglicherweise strafmildernd zu berücksichtigenden Auswirkungen der Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten unter den hier gegebenen Umständen kei- nen Rechtsfehler darstellt. Da die Beschlagnahme des PKW Gegenstand eines in den Urteilsgründen erwähnten Beschwerdeverfahrens war und so- wohl der Kauf des gebrauchten Fahrzeugs als auch die Voraussetzungen der Einziehung im Urteil ausführlich abgehandelt worden sind, kann der Se- nat ausschließen, daß die Strafkammer diesen Umstand bei der Strafbe- messung nicht im Blick gehabt haben könnte. Ein bestimmender Strafzu- messungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO kann hierin bei dem Wert des gebrauchten PKW einerseits und der Höhe der verwirkten Frei- heitsstrafe andererseits nicht gesehen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker