Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2002 – III ZB 70/01

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2002

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Die Gesuche des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und

um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde

gegen den Beschluss des Kammergerichts, 9. Zivilsenat, vom

21. August 2001 - 9 W 211/01 - werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen Eingaben

vom 2. Oktober und 26. November 2001 nicht das - als solches unzulässige -

Rechtsmittel

der Beschwerde

selbst

sein

sollen,

sondern

lediglich

Prozesskostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind

zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg

hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen

von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.

Rinne Galke