Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZB 102/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2002

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 10. Januar 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2000 wird zurück-

gewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den der Klägerin auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2

BEG) liegt nicht vor.

Auf dem in der Beschwerdebegründung gerügten Aufklärungsmangel

der Tatsacheninstanzen beruht das Berufungsurteil nicht. Im Ergebnis zutref-

fend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin ein An-

spruch auf Heilverfahren (§ 29 Nr. 1 BEG) bestandskräftig aberkannt sei.

In beiden vorbezeichneten Punkten ist im übrigen keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung berührt oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel