BGH Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZB 102/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 10. Januar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2000 wird zurück-
gewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den der Klägerin auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2
BEG) liegt nicht vor.
Auf dem in der Beschwerdebegründung gerügten Aufklärungsmangel
der Tatsacheninstanzen beruht das Berufungsurteil nicht. Im Ergebnis zutref-
fend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin ein An-
spruch auf Heilverfahren (§ 29 Nr. 1 BEG) bestandskräftig aberkannt sei.
In beiden vorbezeichneten Punkten ist im übrigen keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung berührt oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel