Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZB 113/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2002

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 10. Januar 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2000 wird zurück-

gewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den der Klägerin auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2

BEG) liegt nicht vor.

Die von der Klägerin gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs-

pflicht (§§ 209, 176 Abs. 1 BEG) durch das Berufungsgericht wirft weder eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-

richtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Ent-

schädigungsrichter die den Entschädigungsbehörden erstatteten Gutachten

wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwerten (vgl. BGH, Urt. v.

10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75, 80 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wil-

den in LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). In diesem Sinne hat sich das Berufungsge-

richt rechtsfehlerfrei auf die Gutachten des Vertrauensarztes Dr. S. und des

Beratungsarztes Dr. J. gestützt. Aufgrund dieser Gutachten hat es in Überein-

stimmung mit dem Landgericht ohne weitere Sachverständigenhilfe eine nach

§ 35 Abs. 2 BEG noch nicht wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingten

MdE bei der Klägerin in den Bereich von 40 v.H. geschätzt. Die weiteren An-

griffe der Beschwerde hiergegen betreffen allein die der tatrichterlichen Ver-

antwortung unterliegende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in seiner

Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklä-

rungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. C.

Die von der Beschwerde ferner als prüfungsbedürftig bezeichnete An-

wendung von § 35 Abs. 2 BEG auch zu Lasten von Verfolgten, die eine Ren-

tenerhöhung begehren, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. insbesondere

BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 113/00, LM BEG 1956 § 35 Nr. 37

Blatt 3 m.w.N.).

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel