Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZB 37/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2002

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 10. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zu-

gelassen.

Gründe

Die Revision muß nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugelassen werden, weil

zu entscheiden ist, welches Beweismaß bei Ansprüchen auf eine Hinterbliebe-

nenrente nach § 41 BEG für einen mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang

zwischen Verfolgung und der behaupteten Todesfolge gilt. Diese Rechtsfrage

ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel