BGH Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZB 37/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 10. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zu-
gelassen.
Gründe
Die Revision muß nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugelassen werden, weil
zu entscheiden ist, welches Beweismaß bei Ansprüchen auf eine Hinterbliebe-
nenrente nach § 41 BEG für einen mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang
zwischen Verfolgung und der behaupteten Todesfolge gilt. Diese Rechtsfrage
ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel