BGH Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZR 229/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 10. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1999 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als
Gesamtschuldnern auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 198.767,28 € = 388.755 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg.
Der Ausspruch des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hafte gemäß
§ 283 Abs. 1 BGB, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere
konnte das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 1997 im
Hinblick auf ihre vorangegangenen Schreiben vom 4. und 30. April 1997 zu-
gleich als Ablehnungsandrohung auslegen.
Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 82 KO, weil er das Ab- (nicht Aus-)
sonderungsrecht der Klägerin als Sicherungseigentümerin schuldhaft verletzt
hat, vgl. § 127 Abs. 2 KO. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 20. Februar
1996 hatte die Klägerin ihr Absonderungsrecht hinsichtlich der einzelnen Fahr-
räder glaubhaft gemacht. Der Beklagte hätte daraufhin die Räumung vor dem
1. April 1996 ermöglichen können und müssen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel