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BGH Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZR 229/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 10. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1999 in der Fassung

des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 wird nicht ange-

nommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als

Gesamtschuldnern auferlegt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 198.767,28 € = 388.755 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg.

Der Ausspruch des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hafte gemäß

§ 283 Abs. 1 BGB, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere

konnte das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 1997 im

Hinblick auf ihre vorangegangenen Schreiben vom 4. und 30. April 1997 zu-

gleich als Ablehnungsandrohung auslegen.

Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 82 KO, weil er das Ab- (nicht Aus-)

sonderungsrecht der Klägerin als Sicherungseigentümerin schuldhaft verletzt

hat, vgl. § 127 Abs. 2 KO. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 20. Februar

1996 hatte die Klägerin ihr Absonderungsrecht hinsichtlich der einzelnen Fahr-

räder glaubhaft gemacht. Der Beklagte hätte daraufhin die Räumung vor dem

1. April 1996 ermöglichen können und müssen.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel