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BGH Beschluss vom 10.01.2002 – V ZR 77/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Januar 2001 wird ange-
nommen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet,
im übrigen wird sie nicht angenommen.
Die Rechtssache hat bezüglich der Nichtannahme keine grund-
sätzliche Bedeutung. Die Revision hat insoweit im Endergebnis
auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Geltendmachung eines Zu-
gen. Ein Recht zum Besitz ergab sich zwar ursprünglich aus dem
Kaufvertrag vom 22. September 1937, erlosch jedoch mit der Ver-
äußerung des Grundstücks durch die Erbin P. des Verkäufers R.
§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf diese Konstellation nicht an-
wendbar.
Soweit die Revision angenommen wird, beruht dies auf der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klageerweiterung im
Rahmen einer Anschlußberufung (vgl. Senatsurt. v. 26. Oktober
1990, V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510).
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier