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BGH Beschluss vom 10.01.2002 – V ZR 77/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Januar 2001 wird ange-

nommen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet,

im übrigen wird sie nicht angenommen.

Die Rechtssache hat bezüglich der Nichtannahme keine grund-

sätzliche Bedeutung. Die Revision hat insoweit im Endergebnis

auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Geltendmachung eines Zu-

rückbehaltungsrechts stehen §§ 527, 269 Abs. 1 ZPO aF entge-

gen. Ein Recht zum Besitz ergab sich zwar ursprünglich aus dem

Kaufvertrag vom 22. September 1937, erlosch jedoch mit der Ver-

äußerung des Grundstücks durch die Erbin P. des Verkäufers R.

§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf diese Konstellation nicht an-

wendbar.

Soweit die Revision angenommen wird, beruht dies auf der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klageerweiterung im

Rahmen einer Anschlußberufung (vgl. Senatsurt. v. 26. Oktober

1990, V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510).

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier