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BGH Beschluss vom 11.01.2002 – 2 StR 546/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 17. August 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der im
Mai 1995 begangenen Tat (Fall 1) verurteilt worden ist, inso-
weit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß er in 58 Fällen
des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Untreue schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und
der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Zur Teileinstellung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Bezüglich der im Mai 1995 begangenen Tat kann nicht ausge-
schlossen werden, dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetre-
ten ist. Die Verjährungsfrist für Betrug und Untreue beträgt gemäß
§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die erste Unterbrechungshand-
lung im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfolgte mit dem Erlass
des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 22. Mai 2000 ... .
Die Urteilsgründe benennen keinen konkreten Tattag, sondern ge-
hen als Tatzeitpunkt lediglich davon aus, dass die Tat 'im Mai
1995' begangen wurde ... . Es ist deshalb nicht auszuschließen,
dass die Tat schon vor dem 22. Mai 1995 begangen wurde, zumal
üblicherweise Gehälter für den betreffenden Monat nicht am Ende
dieses Monats überwiesen werden. Zu Gunsten des Beschwerde-
führers muss deshalb insoweit vom Eintritt der Strafverfolgungs-
verjährung ausgegangen werden.
Auswirkungen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
hat das nicht. Im Hinblick auf die sehr milde Bemessung der Ge-
samtfreiheitsstrafe ist auszuschließen, dass sie für den Beschwer-
deführer noch günstiger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter von
nur 58 Fällen ausgegangen wäre."
Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf