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BGH Beschluss vom 11.01.2002 – 2 StR 546/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 546/01

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 17. August 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der im

Mai 1995 begangenen Tat (Fall 1) verurteilt worden ist, inso-

weit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß er in 58 Fällen

des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Untreue schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit

Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und

der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen

Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Zur Teileinstellung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Bezüglich der im Mai 1995 begangenen Tat kann nicht ausge-

schlossen werden, dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetre-

ten ist. Die Verjährungsfrist für Betrug und Untreue beträgt gemäß

§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die erste Unterbrechungshand-

lung im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfolgte mit dem Erlass

des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 22. Mai 2000 ... .

Die Urteilsgründe benennen keinen konkreten Tattag, sondern ge-

hen als Tatzeitpunkt lediglich davon aus, dass die Tat 'im Mai

1995' begangen wurde ... . Es ist deshalb nicht auszuschließen,

dass die Tat schon vor dem 22. Mai 1995 begangen wurde, zumal

üblicherweise Gehälter für den betreffenden Monat nicht am Ende

dieses Monats überwiesen werden. Zu Gunsten des Beschwerde-

führers muss deshalb insoweit vom Eintritt der Strafverfolgungs-

verjährung ausgegangen werden.

Auswirkungen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

hat das nicht. Im Hinblick auf die sehr milde Bemessung der Ge-

samtfreiheitsstrafe ist auszuschließen, dass sie für den Beschwer-

deführer noch günstiger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter von

nur 58 Fällen ausgegangen wäre."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf