Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.01.2002 – II ZB 1/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom
21. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 17.160,21 €
Gründe:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen
Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach
§ 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesge-
richtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Münke