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BGH Beschluss vom 14.01.2002 – II ZB 1/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 1/01

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom

21. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig

verworfen.

Beschwerdewert: 17.160,21 €

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen

Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach

§ 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesge-

richtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Münke