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BGH Beschluss vom 14.01.2002 – II ZB 10/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2001 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Beklagte hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 LG Bonn) mit der Klä-

gerin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte,

einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die Pflich-

ten aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der Beklagte die

Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstrek-

kungsgegenklage erhoben. Der Beklagte hat die Richter der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ge-

such hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die

gegen den entsprechenden Beschluß des Landgerichts gerichtete sofortige

Beschwerde durch Beschluß vom 20. April 2001 ebenso zurückgewiesen wie

seinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zu

gewähren und die Verhandlung neu zu eröffnen". Hiergegen wendet sich der

Beklagte mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde,

mit der er rügt, ihm werde ein "willkürfreies, faires Verfahren" verweigert.

II.

Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulässig, weil - unabhängig da-

von, daß der Beklagte im hier vorliegenden Anwaltsprozeß nicht selbst hat

Rechtsbehelfe einlegen können (§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegen

den angefochtenen Beschluß nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise

eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind

im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene

Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung

schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich

dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen. Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,

1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluß keine Rede sein.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Münke