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BGH Urteil vom 14.01.2002 – II ZR 184/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 254 (Da)

Zur Frage des Mitverschuldenseinwandes gegenüber einem auf Aufklärungs-

verschulden gestützten Schadenersatzanspruch, wenn der Geschädigte in be-

sonderem Maße auf das Wort des ihm freundschaftlich verbundenen Schädi-

gers vertraut hat.

BGH, Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 184/99 - OLG Hamm

LG Hagen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom

14. Januar

2002

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 26. Februar 1998 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte war die alleinige Kommanditistin der D. GmbH & Co. KG

und zugleich Alleingesellschafterin von deren Komplementärin. Dem Kläger,

der seit Gründung der Gesellschaft ihr Mitarbeiter und zuletzt für diese als Be-

triebsleiter tätig war, waren die Beklagte und ihr Ehemann freundschaftlich ver-

bunden.

Ende 1995 war die KG in eine Krisensituation geraten, die die Hausbank

der Gesellschaft veranlaßte, Umstrukturierungsmaßnahmen und eine Erweite-

rung der Kapitalgrundlage zu fordern. In diesem Zusammenhang wurden Ge-

spräche mit dem Kläger geführt, die zum Ziel hatten, ihn als neuen Gesell-

schafter in beide Gesellschaften aufzunehmen. Während der Kläger annahm,

er werde entsprechend seiner gegenüber der Beklagten und ihrem für sie die

Verhandlungen führenden Ehemann geäußerten Erwartung "gleichberechtigt"

beteiligt werden, bestand auf seiten der Beklagten und ihres Ehemanns eine

solche Absicht nicht. Allerdings wurde dies dem Kläger gegenüber nicht offen-

bart. Dieser nahm einen Kredit von 200.000,00 DM auf, den er - im Vorgriff auf

seine vorgesehene "gleichberechtigte" Beteiligung - an die KG weiterleitete,

welche zunächst die jeweils fälligen Zins- und Tilgungszahlungen unmittelbar

an die kreditgebende Bank leistete. Als die Kommanditgesellschaft im Juni/Juli

1996 diese Zahlungen einstellte, leisteten bis August 1996 Mitglieder der Fa-

milie der Beklagten die entsprechenden Beträge.

Im November 1996 wurde über das Vermögen der Kommanditgesell-

schaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger, der entgegen den früheren

Absprachen an den Gesellschaften nicht beteiligt worden war, hat das Darle-

hen im Juli 1996 gekündigt und von der Beklagten Rückzahlung des offenen

Saldos von 182.089,62 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der

Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat ihr nur zur Hälfte stattgegeben.

Von den hiergegen eingelegten Revisionen beider Parteien hat der Senat nur

das Rechtsmittel des Klägers zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte

dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf

Schadenersatz haftet. Obwohl dieser die Hingabe des Darlehens von

200.000,00 DM ausdrücklich von der Bereitschaft der Beklagten abhängig ge-

macht hatte, ihn "gleichberechtigt" an der KG und deren Komplementär-GmbH

zu beteiligen, hat weder sie noch ihr Ehemann als ihr Verhandlungsvertreter

ihm offenbart, daß die Beklagte zur Einräumung einer solchen Partnerschaft

unter keinen Umständen bereit war. Sie hat im Gegenteil bei dem Kläger die

Vorstellung geweckt, sie seien sich im Grundsatz über diese Beteiligung einig.

Nur so ist es nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungs-

gerichts überhaupt zu erklären, daß der Kläger den erheblichen Geldbetrag,

den er sich erst auf dem Kreditwege beschaffen mußte, ohne jede Sicherheit

für die Abwendung der Krisensituation der KG zur Verfügung gestellt hat.

Den Angriffen der Revision des Klägers hält dagegen die weitere An-

nahme des Berufungsgerichts nicht stand, den Kläger treffe ein "erhebliches",

zur Kürzung seines Schadenersatzanspruchs auf die Hälfte führendes Mitver-

schulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an der Entstehung des Schadens, weil er das

Darlehen ohne jede Sicherheit gewährt habe, obwohl ihm die angespannte fi-

nanzielle Lage der Gesellschaften bekannt gewesen sei. Bei dieser Beurteilung

verkennt das Berufungsgericht nicht nur Bedeutung und Tragweite des § 254

BGB, es bezieht auch nicht sämtliche Umstände des Falles in seine Prüfung

ein. Der Kläger war nicht nur langjähriger Mitarbeiter der KG, sondern der Be-

klagten und ihrer Familie auch persönlich eng verbunden. Das Berufungsge-

richt setzt sich darüber hinweg, daß der Kläger dem Wort seiner Freunde, in

der Krisensituation des Unternehmens seien sie zur Absicherung seiner Rück-

zahlungsforderung außerstande, ebenso vertraut hat wie der von ihnen - wenn

nicht, wie die Revision meint, geweckten, dann zumindest - aufrecht erhaltenen

Erwartung, sie würden ihm alsbald nach der Behebung der unmittelbaren Krise

eine gleichberechtigte Beteiligung an der KG und an deren Komplementär-

GmbH einräumen. Dieses Vertrauen in das Wort von Freunden als erhebliches

Mitverschulden zu werten, honorierte nicht nur in unangemessener Weise das

Verhalten des Ehemanns der Beklagten, der deren wahre Absichten gegenüber

dem Kläger pflichtwidrig zurückgehalten hat; es verfehlte vor allem den Sinn

des wesentlich von § 242 BGB geprägten Mitverschuldenseinwandes (vgl.

BGHZ 135, 235, 240 m.w.N.; Münch.Komm. z. BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254

Rdn. 3), wenn man darin, daß der Kläger auf das Freundeswort vertraut hat,

einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot der eigenen Interessenwahrneh-

mung sehen wollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß

das Verschulden des Gläubigers gegen sich selbst um so stärker ins Gewicht

fällt, je gefestigter die Freundschaft der Beteiligten und demgemäß das dem

anderen Teil entgegengebrachte Vertrauen ist, das der Schädiger durch Zu-

rückhalten der gebotenen Informationen enttäuscht hat. Wenn dem Kläger, der

ohne Arg gewesen ist, überhaupt eine Verletzung der eigenen Interessenwahr-

nehmung vorgeworfen werden kann, fällt sie gegenüber dem schadenstiften-

den Verhalten der Beklagten nicht ins Gewicht.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Münke