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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – 1 StR 466/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 gemäß
§ 346 Abs. 2, §§ 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Offenburg vom 31. Mai 2001 und
2. Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des
Landgerichts Offenburg vom 11. September 2001
werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Mai 2001 zu ei-
ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat es mit Be-
schluß vom 11. September 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht frist-
gerecht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; die-
ser Antrag ist auch als solcher auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen
den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts zu verstehen. Beide Anträge ha-
ben keinen Erfolg.
1. Der in dem Schreiben des Angeklagten mit dem Wiedereinsetzungs-
gesuch vom 21. September 2001 liegende Antrag auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Ange-
klagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Fehlens einer fristgerechten
Begründung als unzulässig verworfen hat. Nach rechtzeitig eingelegter Revisi-
on wurde das Urteil des Landgerichts der Verteidigerin des Angeklagten am
24. Juli 2001 wirksam zugestellt und der Angeklagte davon benachrichtigt
(Bd. V Bl. 1341, 1353 d.A.). Die Monatsfrist für die Begründung der Revision
(§ 345 Abs. 1 StPO) endete daher mit dem 24. August 2001, einem Freitag. Die
Revisionsbegründung des Verteidigers ging indessen erst nach Ablauf der ge-
setzlichen Begründungsfrist, nämlich am 27. August 2001 beim Landgericht ein
(Bd. V Bl. 1363 d.A.).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Der Angeklagte trägt
keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ergeben könnte, daß er unverschuldet an
der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen sei (§ 44
Satz 1 StPO). Er hat lediglich behauptet, die Revisionsbegründung sei fristge-
recht beim Landgericht eingegangen (Bd. V Bl. 1377 d.A.). Das ist jedoch nicht
zutreffend (siehe oben Ziffer 1.). Dieser Verfahrenssachverhalt ist dem Ange-
klagten, seiner Verteidigerin und dem von ihm im Revisionsverfahren gewähl-
ten Verteidiger - letzterem durch Akteneinsicht - bekannt.
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