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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – 1 StR 494/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 494/01

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 26. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom Landgericht hilfsweise innerhalb eines anderen als

des tatsächlich zugrundegelegten Strafrahmens zugemessene

Freiheitsstrafe gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht.

Das wäre nur dann anders, wenn die den Strafausspruch tra-

genden Gründe des Urteils rechtfehlerhaft wären und es des-

halb nach Vorstellung des Tatrichters auf die an sich unzuläs-

sige Hilfserwägung ankommen sollte (siehe BGHSt 7, 359,

360). So aber verhält es sich nicht, weil die den Strafausspruch

tragenden Erwägungen rechtsfehlerfrei sind. Insbesondere hat

die Strafkammer gesehen, daß neben der Anwendung des

Strafrahmens für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3

StGB) auch die Möglichkeit einer dem Angeklagten günstigeren

doppelten Milderung des Normalstrafrahmens gemäß § 21 und

§ 46a, jew. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB, in Betracht kam (UA

S. 30/31). Sie hat die Wahl des angewendeten Strafrahmens

kurz begründet. Das genügte hier.

2. Das Unterbleiben einer Gesamtstrafenbildung mit Freiheits-

strafen aus vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten

begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Landge-

richt hat zutreffend dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom

9. September 1999 eine Zäsurwirkung beigemessen, die der

Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB entgegenstand.

Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Ange-

klagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren

abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser

gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem

zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären.

Von diesem Urteil geht eine Zäsur dergestalt aus, daß alle vor

diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe ein-

zubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträgli-

cher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in

die Lage desjenigen Richters versetzen, dessen Entscheidung

für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Alle

Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber auch

nur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hat

sich der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneut

strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine

oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen (vgl. BGHSt

32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-

pflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4; BGH wistra 1998, 344; sog.

"Rückprojektion", vgl. auch BGHSt 44, 179, 181).

Da nach dem zeitlichen Ablauf alle den Urteilen des Amtsge-

richt Straubing vom 9. September und 2. Dezember 1999 sowie

des Landgerichts Regensburg vom 17. Januar 2001 (Beru-

fungsurteil) zugrundeliegenden Taten durch das Urteil vom

9. September 1999 hätten geahndet werden können, hat das

Berufungsurteil vom 17. Januar 2001 gesamtstrafenrechtlich

gesehen keine eigenständige Bedeutung. Es wäre nämlich

nicht ergangen, wenn alle jene Taten am 9. September 1999

abgeurteilt worden wären. Deshalb ist das Urteil vom 17. Janu-

ar 2001 als auf das Urteil vom 9. September 1999 "zurückproji-

ziert" zu behandeln. Von diesem Urteil geht eine Zäsur aus, die

das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat.

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