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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – 1 StR 515/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 gemäß
§§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom
7. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsver-
kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. An-
haltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht
verhandlungsfähig gewesen oder ihm die Tragweite seiner Entscheidung nicht
bewußt gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die in sei-
nem Revisionsantrag deutlich gewordenen Deutschkenntnisse und der Anwe-
senheit des Dolmetschers bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts scheidet
mangelndes Verständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten aus. Die Unwirk-
samkeit des Rechtsmittelverzichts kann auch nicht aus enttäuschten Erwartun-
gen, etwa der Hoffnung auf eine Ausbildung während der Therapie, hergeleitet
werden.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-
sion zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand aus, so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Ange-
klagten zu verwerfen ist.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Hebenstreit