BGH Beschluss vom 15.01.2002 – 3 StR 461/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kle- ve vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch ent- fällt die Einziehung des ausländischen Führerscheins, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69 b StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker