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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – 4 StR 574/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 574/01

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 11. Juli 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt abgesehen worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-

hängten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; den Tatvorwurf des versuchten Tot-

schlags hat es für nicht erwiesen erachtet. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-

ellen Rechts rügt.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO unzulässig.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-

und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

Das Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als das Schwurgericht

nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsan-

stalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Der

Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Dezember 2001

hierzu zutreffend ausgeführt:

"Nach den Feststellungen trank der Angeklagte bereits seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr regelmäßig größere Mengen Schnaps, wobei er seinen Alkoholkonsum stetig steigerte. Auch nachdem er sich im Jahre 1994 einer Alkoholtherapie unterzogen hatte, blieb er nur etwa ein halbes Jahr abstinent und steigerte sodann seinen Alkoholkonsum wieder stetig, bis er sich an mehreren Tagen in der Woche bis zum totalen Er- innerungsverlust betrank (UA S. 4). Bei der Begehung der vorliegenden Tat vom März 1999 stand der Angeklagte erneut unter erheblichem Alkoholeinfluß, der sich im Laufe des Ge- schehens so weit steigerte, daß die völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit für die letzte Phase des Tatgeschehens nicht ausgeschlossen werden konnte (UA S. 18). Zwischen- zeitlich ist sich der Angeklagte seines Alkoholproblems be- wußter, er vermeidet Situationen, in denen er zu übermäßi- gem Alkoholkonsum verleitet werden könnte und zeigt Bereit- schaft, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen (UA S. 8).

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt na-

he. Mit der Frage des Vorliegens eines Hanges des Ange- klagten, Alkohol im Übermaß zu sich nehmen, hat sich der zur Schuldfrage gehörte Sachverständige erkennbar nicht aus- einandergesetzt. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte nunmehr bereit ist, sich einer Alko- holtherapie zu unterziehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Er- folgsaussicht 2, 4).

Das Landgericht hätte deshalb darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 4 StR 697/98, vom 16. März 1999 - 4 StR 91/99 und vom 12. Oktober 1999 - 4 StR 405/99). Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend, wenn ihre Voraussetzungen vorlie- gen, und hat Vorrang vor allen Formen selbstgewählter The- rapie (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8).

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5)."

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit

die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anor d-

nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafaus-

spruch kann daher bestehen bleiben.

Der Senat verweist die Sache, nachdem die Zuständigkeit des Schwur-

gerichts nach § 74 Abs. 2 GVG nicht mehr gegeben ist, an eine allgemeine

Strafkammer des Landgerichts zurück.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann