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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – 4 StR 577/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 577/01

BESCHLUSS

vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Konstanz vom 8. Juni 2001 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision ergibt nicht, daß der Angeklagte nach den be- haupteten Äußerungen des Vorsitzenden in der Hauptver- handlung darauf vertrauen konnte, bei Gelingen des Täter- Opfer-Ausgleichs in den Fällen II 8 und 15 der Urteilsgründe (vgl. UA 14/15) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Ge- samtfreiheitsstrafe verurteilt zu werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann