BGH Beschluss vom 15.01.2002 – VI ZR 261/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar scheitert die
Darlegung eines plausiblen Entscheidungskonflikts nicht bereits von
vornherein daran, daß der Patient wegen seines Todes nicht mehr
angehört werden konnte. Jedoch wird das Berufungsurteil ausreichend
durch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Durchführung der
Aufklärung und zur Frage der Kausalität des Einriffs für die Schädigung
getragen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 160.994,45 Euro
Dr. Müller
Dr. Dressler Wellner
Diederichsen Stöhr