Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2002 – VI ZR 261/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar scheitert die

Darlegung eines plausiblen Entscheidungskonflikts nicht bereits von

vornherein daran, daß der Patient wegen seines Todes nicht mehr

angehört werden konnte. Jedoch wird das Berufungsurteil ausreichend

durch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Durchführung der

Aufklärung und zur Frage der Kausalität des Einriffs für die Schädigung

getragen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 160.994,45 Euro

Dr. Müller

Dr. Dressler Wellner

Diederichsen Stöhr