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BGH Urteil vom 15.01.2002 – X ZR 31/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 14. Oktober 1999 ver-

kündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen im Kostenpunkt und im Umfang dieses Rechtsmittels auf-

gehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verkauft und vermietet gepanzerte Fahrzeuge. Mit Vertrag

vom 4. August 1997 verpflichtete sich die Beklagte, zwei von der Klägerin zu

liefernde

... Fahrzeuge der “...”

in der Stufe B6 zum Preis von

je

105.000,-- DM zzgl. MwSt. als Musterfahrzeuge zu panzern. Die Klägerin sagte

zu, für den Zeitraum von drei Jahren keinen anderen Hersteller mit der Panze-

rung von ... Fahrzeugen zu beauftragen. Im gleichen Zeitraum sollte die

Beklagte für keinen anderen Händler oder Dritten ... Fahrzeuge mit Panzerun-

gen aufbauen. Sie "garantierte, daß sie nach verbindlich erfolgter Bestellung ...

bis zu 40 ... im Jahr panzern" werde. Die Aufbauzeit der Panzerung

sollte im Regelfall zwischen 10 - 12 Wochen dauern. Im Begleitschreiben zu

diesem Vertrag

führte die Klägerin aus, obwohl die

...

für die

Beklagte ein "noch nicht so bekanntes neues Gebiet" darstelle, vertraue sie auf

eine saubere Ausführung der Arbeiten, wenngleich ihr bewußt sei, "daß ein

...-Niveau zu dem ... Zielpreis natürlich unmittelbar nicht realisierbar" sei.

Die Klägerin lieferte der Beklagten zwei ... Fahrzeuge zur Panzerung,

deren Eingang die Beklagte am 1. September 1997 bestätigte. Mit Schreiben

vom 30. September 1997 nannte sie als Fertigstellungstermine die

1. Dezemberwoche 1997 und den 20. Dezember 1997. Die Klägerin lieferte ein

weiteres Fahrzeug Ende September 1997. Die Rücklieferung sollte in der

7. Kalenderwoche 1998 erfolgen. Am 24. November 1998 beauftragte die Klä-

gerin

die

Beklagte mit

dem

Aufbau

von

zwei

weiteren

... Sonderschutzfahrzeugen.

Die Beklagte lieferte das erste Fahrzeug am 4. Februar 1998, das zweite

am 13. Mai 1998 und das dritte am 5. August 1999 aus.

Zuvor hatte die Klägerin am 11. September 1997 mit Y.

einen Vertrag über die Lieferung von 120 gepanzerten Sonderschutzfahrzeu-

gen der ... (Schutzklasse B6) geschlossen, wobei der Sonderschutz durch die

Beklagte ausgeführt werden sollte. Die Vertragspartner vereinbarten einen

Kaufpreis von 502.347,-- DM (exklusiv Mehrwertsteuer) je Fahrzeug und fol-

gende Liefertermine - mit einer Verlängerungsoption von bis zu 30 Tagen für

die Klägerin -:

15. - 21. Mai 1998 1. - 7. Juni 1999 1. - 7. März 2000 15. - 21. Januar 2001

30 36 40 14

Sonderschutz- fahrzeuge

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 teilte die Beklagte der Klägerin

mit, sie beabsichtige, "die Sparte Schutztechnik und Sonderfahrzeuge auszu-

gründen und in eine andere unternehmerische Führung zu übergeben". Sie

versicherte der Klägerin, daß sie auch dann die vom Verkehr mit ihrem Namen

verbundene Qualität zu wirtschaftlichen Konditionen bekommen werde, da das

Personal und damit die "Know-How-Träger" die gleichen bleiben würden. Sie

bitte um Verständnis dafür, daß die D. in dieser Situation keine weiteren

Verpflichtungen eingehen wolle.

Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 9. Dezember 1997, das

Schreiben der Beklagten habe bei ihr zu großer Verunsicherung geführt. Ge-

schäftsgrundlage ihrer Kunden sei, daß gerade die Beklagte den Panzerungs-

aufbau betreibe, da der durch diese vertretene ...-Sicherheitsstandard sich

kauf- und auftragsentscheidend auswirke. Die Beklagte teilte am 19. Dezember

1997 mit, die Sparte Schutztechnik und Sonderfahrzeuge werde von der H. AG

übernommen und unter dem Firmennamen M. GmbH fortgeführt. Das neue

Unternehmen sei an der Weiterführung der bisher aufgebauten Geschäftsbe-

ziehungen interessiert und auch bereit, in die bestehenden Verpflichtungen

einzusteigen. Nach dem Betriebsübergang dürfe allerdings mit "D. Schutztech-

nik und Sonderfahrzeuge" nicht mehr geworben werden. Die Klägerin bat dar-

auf um weitere Aufklärung. Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 teilte die Be-

klagte mit, der Betriebsübergang auf die M. sei rückwirkend zum 1. Dezember

1997

erfolgt. Dies bedeute, daß die entsprechenden Produkte, auch die noch nicht

fertiggestellten, keine D.-Produkte mehr seien und eine D.-Auftragserfüllung

nicht mehr zugesichert werden könne. Werbung mit ihrem Namen sei nicht

mehr gestattet.

Die Klägerin teilte daraufhin am 29. Januar 1998 der Firma Y.

mit, die Beklagte sei vertragsbrüchig geworden; diese werde keine Aufrüstung

von Sonderschutzfahrzeugen mehr durchführen und habe Werbung mit ihrem

Namen untersagt. Die Y. antwortete unter dem 2. Februar 1998, daß

bisher ein von der Beklagten gepanzertes Fahrzeug verkauft worden sei, man

mit der Klägerin nicht mehr zusammenarbeiten und den Schaden einklagen

werde.

Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 17. März 1998 die Auffassung,

aus dem Schriftverkehr könne nicht gefolgert werden, daß sie ernstlich und

endgültig die Erfüllung des Vertrages verweigere. Sie bat die Klägerin um eine

eindeutige Mitteilung, ob diese an der Vereinbarung festhalte und auf der Basis

der ihr zugeleiteten Konditionen Aufträge erteilen wolle. Die Klägerin antwor-

tete mit Schreiben vom 27. März 1998, daß sie an der Vereinbarung festhalte.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von

6.656.558,40 DM in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, für sie sei es

ebenso wichtig wie interessant gewesen, ein Konzernprodukt mit gewährlei-

stetem ...-Standard am sensiblen Markt für gepanzerte Limousinen bewerben

und vermarkten zu können. Der Name der Beklagten habe eine an eine Ab-

satzgarantie reichende Vertriebssicherheit begründet. Die Beklagte sei nicht

berechtigt gewesen, sie an die M. zu verweisen. Das Verhalten der Beklagten

beinhalte eine ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung, so daß sie

berechtigt sei, aus dem Vertrag Schadenersatz zu verlangen. Darüber hinaus

hafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung auf Ersatz des Schadens, weil sie

schon bei Vertragsschluß die Absicht gehabt habe, den Vertrag nicht zu erfül-

len. Ihr sei pro Fahrzeug ein Gewinn in Höhe von 221.885,28 DM entgangen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Klägerin

habe die Strategie verfolgt, mit dem von

ihr geprägten Begriff

“... Sonderschutzfahrzeug” potentiellen Abnehmern gegenüber einen angeblich

einheitlichen ...-Standard für "Sonderschutzfahrzeuge" vorzuspiegeln. Sie habe

versucht, Preise für die gepanzerten Fahrzeuge zu erzielen, die nur knapp un-

ter denen der ... AG für "werksgepanzerte" Fahrzeuge gelegen hätten. Nur so

sei nachzuvollziehen, daß die Y. bereit gewesen sei, für den Sonderschutz ei-

nen Betrag von 314.925,-- DM zu zahlen.

Die Beklagte hat sich weiter auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen

offenen Einigungsmangels berufen und bestritten, die Umrüstung der von der

Klägerin gelieferten Fahrzeuge verweigert zu haben; sie sei bereit gewesen,

die von der Klägerin erteilten Aufträge in eigenem Namen durch die M. GmbH

zu erfüllen, die hierzu auch in der Lage gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

665.655,84 DM. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt im Umfang des Angriffs

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-

che an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat unter Bezug auf die Ausführungen des

Landgerichts angenommen, daß die Parteien am 4. August 1997 eine Verein-

barung über die Panzerung von Fahrzeugen geschlossen haben, die inhaltlich

ausreichend klar und eindeutig ist, und daß deshalb kein Einigungsmangel

vorliegt. Die Revision greift dies nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

2. Das Berufungsgericht hat die materiellen Voraussetzungen eines

Schadensersatzanspruchs aus § 326 BGB a.F. und aus positiver Vertragsver-

letzung unterstellt und das Verhalten der Beklagten als ernsthafte und endgül-

tige Erfüllungsverweigerung gewertet, so daß eine Fristsetzung mit Ableh-

nungsandrohung nach § 326 BGB a.F. nicht erforderlich gewesen sei.

Die Revision wendet sich auch gegen diese Ausführungen des Beru-

fungsgerichts nicht. Im Ergebnis halten sie trotz der Bedenken der Revisi-

onserwiderung als tatrichterliche Würdigung einer revisionsrechtlichen Über-

prüfung auch stand; denn der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jeden-

falls aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 326 BGB a.F. ge-

rechtfertigt, weil sich die Beklagte schuldhaft unberechtigt vom Vertrag losge-

sagt und damit ihre Vertragstreue aufgekündigt hat, wie das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

3. a) Das Berufungsgericht hat sodann einen Schadensersatzanspruch

der Klägerin verneint, weil diese nicht nachgewiesen habe, daß die Erfüllungs-

verweigerung der Beklagten für ihren geltend gemachten entgangenen Gewinn

ursächlich gewesen sei. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe den Nachweis

nicht erbracht, daß sie ohne die Erfüllungsverweigerung ihre Lieferverpflich-

tung gegenüber Y. habe einhalten können und daß dieses Unternehmen we-

gen

der Erfüllungsverweigerung vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Klägerin habe

ihrer Lieferverpflichtung gegenüber Y. aus der Vereinbarung vom

11. September 1997 selbst dann nicht erfüllen können, wenn die Beklagte ih-

ren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 4. August 1997 nachgekommen

wäre; denn die Liefer- und Fertigstellungstermine beider Vereinbarungen hät-

ten nicht korrespondiert. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung einer

30-tägigen Verlängerung die ersten 30 Sonderschutzfahrzeuge bis spätestens

21. Juni 1998 an Y. liefern müssen, während die Beklagte lediglich verpflichtet

gewesen sei, nach verbindlicher Bestellung bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr zu

panzern. Als hypothetischer Beginn für diesen Jahreszeitraum müsse vom

Zeitpunkt der endgültigen Erfüllungsverweigerung mit dem Schreiben der Be-

klagten vom 26. Januar 1998 ausgegangen werden, das eine verbindliche Be-

stellung illusorisch gemacht habe. Eine verbindliche Bestellung von Fahrzeu-

gen habe außerdem erst nach Auslieferung des ersten Musterfahrzeuges

(4. Februar 1998) erfolgen können.

Das Beweisangebot der Klägerin, die Beklagte sei in der Lage gewesen,

die für die Einhaltung der Lieferverpflichtung gegenüber Y. erforderliche

Stückzahl zu panzern, sei unerheblich, weil nach der Vereinbarung der Partei-

en insoweit keine Verpflichtung der Beklagten bestanden habe. Unsubstantiiert

sei auch das weitere Beweisangebot der Klägerin, Y. hätte es hingenommen,

wenn die ersten 30 Fahrzeuge bis zum Jahresende ausgeliefert worden wären.

Die Klägerin habe nicht dargelegt, wann, bei welcher Gelegenheit, mit welchem

Inhalt und vor allem aus welchem Anlaß eine Vereinbarung dieses Inhalts ge-

troffen worden sei.

Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, daß Y. nicht wegen der

Nichteinhaltung der mit der Klägerin vereinbarten Fristen vom Vertrag zurück-

getreten wäre. Nicht nachgewiesen sei ferner, daß Y. die Fahrzeuge als

vertragsgemäß abgenommen und den vereinbarten Stückpreis von

502.347,-- DM ohne MwSt. bezahlt hätte. Diese unter Beweis gestellte Be-

hauptung der Klägerin könne nicht durch den Zeugen A. bewiesen werden, da

nicht vorgetragen worden sei, daß der Zeuge eines der gepanzerten Fahrzeu-

ge gesehen habe.

b) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand.

aa) Im Ergebnis mit Recht rügt die Revision, die Annahme des Beru-

fungsgerichts, eine Schadenskausalität liege nicht vor, weil die Beklagte die

Konditionen der Y. ohnehin nicht habe erfüllen müssen, beruhe auf einer

fehlerhaften Auslegung des Vertrages der Parteien vom 4. August 1997.

Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen sind Verträge so aus-

zulegen, daß sie den Interessen beider Parteien gerecht werden (BGH, Urt. v.

2. Juli 1992 - I ZR 181/90, NJW-RR 1992, 1386). Im Zweifel ist dasjenige ge-

wollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht

verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993

- XI ZB 2/93 - NJW 1993, 1925). Diesen Grundsätzen wird die Auslegung des

Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zum Inhalt des Ver-

trages festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, "nach verbindlicher

Bestellung bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr zu panzern". Daran hat es die An-

nahme geknüpft, eine verbindliche Bestellung von Panzerungen habe frühe-

stens nach Auslieferung der Musterfahrzeuge ab 4. Februar 1998 erfolgen

können, die Beklagte habe erst ein Jahr nach der Bestellung - also nicht vor

dem 3. Februar 1999 und damit lange nach der Kündigung des Liefervertrages

durch Y. - 40 gepanzerte Fahrzeuge ausliefern müssen. Damit hat das Beru-

fungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages zu Lasten der Klägerin zwei

Extremsituationen unterstellt und miteinander verknüpft. Auf diese Überlegun-

gen kann hier eine Auslegung nicht gestützt werden. Zum einen läßt sich seine

Annahme nicht rechtfertigen, die Klägerin hätte auch ohne Kündigung der Y.

vor dem 4. Februar 1998 keine weiteren Fahrzeuge zur Panzerung in Auftrag

gegeben. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht berücksichtigt, daß die Kläge-

rin abgesehen von den beiden Musterfahrzeugen am 22. September 1997 ein

weiteres Fahrzeug (Fahrgestellendnummer 290) und im November 1997 die

Panzerung von zwei weiteren Fahrzeugen der ... in Auftrag gegeben hat. Zum

anderen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten

einen jährlichen Liefertermin vereinbart, die Beklagte habe sich deshalb mit der

Panzerung der in Auftrag gegebenen Fahrzeuge ein Jahr Zeit lassen dürfen,

nur schwer mit dem Vertragstext vereinbaren. Die Verpflichtung der Beklagten,

"bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr" zu liefern, kann bei interessengerechter Ausle-

gung eher produktbezogen dahin verstanden werden, daß die Beklagte wäh-

rend eines Jahres nicht mehr als ein Kontingent von höchstens 40 Fahrzeugen

für die Klägerin zu panzern hatte. Ein dahingehendes Verständnis der streiti-

gen Vereinbarung stimmt auch mit dem Verhalten der Beklagten nach Ver-

tragsschluß überein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die

Beklagte

für

die Musterfahrzeuge

Fertigstellungstermine

in

der

1. Dezemberwoche 1997 und am 20. Dezember 1997 sowie für das dritte Fahr-

zeug als Liefertermin die 7. Kalenderwoche 1998 zugesagt; für die beiden

weiteren Fahrzeuge hat die Klägerin unwidersprochen eine Lieferzusage bis

spätestens Ende Februar 1998 verlangt. Die Beklagte hat demnach ihre Liefer-

pflicht keineswegs dahin verstanden, daß sie, wie das Berufungsgericht ange-

nommen hat, die gepanzerten Fahrzeuge nicht vor dem 3. Februar 1999 hat

ausliefern müssen.

Wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht

bei seiner Auslegung des Vertrages zudem nicht berücksichtigt, daß die Be-

klagte nach dem Vortrag der Klägerin bereits bei Vertragsschluß gemäß einer

internen Mitteilung zur "Panzerung von Fahrzeugen der ... durch D. Schutz-

technik" vom 7. August 1997 eine personelle und sachliche Jahreskapazität für

100 Auftragspanzerungen vorgehalten hat. Hiervon ausgehend, konnte und

durfte die Klägerin die jährliche Liefervereinbarung dahin verstehen, daß die

Beklagte ihre ausreichend vorhandenen Kapazitäten für die zügige Erfüllung

der Panzerungen einsetzen werde.

bb) Zutreffend beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht

habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte selbst dann, wenn man von ver-

bindlichen Bestellungen ab 4. Februar 1998, dem Zeitpunkt der Lieferung des

ersten Musterfahrzeuges, ausgehe, jedenfalls bis zum 21. Juni 1998, dem er-

sten Liefertermin nach dem Liefervertrag mit Y., einige Fahrzeuge vertragsge-

mäß hätte liefern können. Zwar mag es sein, daß dies nicht 15 Fahrzeuge mit

einem Gewinn von 3.328.779,20 DM gewesen wären, wie die Revision errech-

net. Jedoch läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-

richts nicht ausschließen, daß die Klägerin der Beklagten einige Fahrzeuge

angeliefert und diese bei vertragsgemäßer Abwicklung der Vereinbarung die

gepanzerten Fahrzeuge der Klägerin rechtzeitig vor dem 21. Juni 1998 zur

Lieferung an Y. ausgeliefert hätte.

cc) Die Revision rügt ferner mit Recht als verfahrensfehlerhaft, daß das

Berufungsgericht der unter Beweis (Zeuge A.) gestellten Behauptung der

Klägerin nicht nachgegangen ist, die Firma Y. hätte Verzögerungen der

Lieferungen hingenommen, wenn die an sie zu liefernden ersten 30 Fahrzeuge

zumindest im Wochenturnus ab der 20. Kalenderwoche bis zum Jahresende

1998 ausgeliefert worden wären. Für die Berechnung des Nichterfüllungsscha-

dens, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, kommt es entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin mit der Y. im

gegenseitigen Einvernehmen eine solche Vereinbarung getroffen hat. Ent-

scheidend ist vielmehr, ob Y. die Verzögerung hingenommen hätte, ohne sich

von ihrer Abnahmeverpflichtung zu lösen. Das Berufungsgericht übersieht, daß

sich die Klägerin und Y. zum Zeitpunkt der vom Berufungsgericht angenomme-

nen endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte (26. Januar 1998)

noch keine Gedanken darüber machen mußten, was bei Überschreitung der

zwischen ihnen vereinbarten Lieferfristen geschehen sollte. Der Nichterfül-

lungsschaden kann nur aufgrund einer Prognose der Geschehnisse berechnet

werden, wie sie sich ohne die Erfüllungsverweigerung der Beklagten ab

26. Januar 1998 voraussichtlich entwickelt hätten. Das Berufungsgericht kann

daher von der Klägerin nicht den Vortrag konkreter Umstände einer etwa mit Y.

vereinbarten Fristverlängerung verlangen. Entscheidend ist allein, ob Y. die

Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist geduldet bzw. einer

entsprechenden Vereinbarung mit der Klägerin zugestimmt hätte. Dies hat die

Klägerin durch den Zeugen A. unter Beweis gestellt.

4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die

Beklagte habe für den von ihr behaupteten Schaden nicht genügend Tatsa-

chen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweiser-

leichterungen unberücksichtigt gelassen, die sich hinsichtlich der Geltendma-

chung des entgangenen Gewinns aus § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO

ergeben. Nach diesen Bestimmungen braucht der Geschädigte insoweit nur die

Umstände darzulegen und zu beweisen, die für gewöhnlich oder nach den Um-

ständen des Falles die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen. Dabei

dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 3. März

1998 -VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, 1635; Urt. v. 17. Januar 1995

-VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024). Dem hat das Berufungsgericht nicht

hinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin hat dargelegt, daß sie auf Grund

des Vertrages vom 11. September 1997 mit der Firma Y. 1998 mit entspre-

chendem Gewinn 30 Fahrzeuge hätte absetzen können. Dieser von der Be-

klagten nicht widerlegte Vortrag reichte jedenfalls aus, um einen nicht uner-

heblichen Gewinnausfall der Klägerin zu begründen.

5. Mit Recht macht die Revision schließlich geltend, daß das Berufung s-

gericht die Klage jedenfalls nicht in vollem Umfang hätte abweisen dürfen.

Steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es ledig-

lich der Ausfüllung zur Höhe, muß der Tatrichter im Rahmen des Möglichen

den Schaden nach § 287 ZPO schätzen. Dazu muß er die schadensbegrün-

denden Tatsachen im einzelnen feststellen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991

- XII ZR 144/90, NJW-RR 1992, 202 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht

nicht getan. Es hat eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht vorge-

nommen. Dies wird es gegebenenfalls nachzuholen haben.

6. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit der Sache den In-

halt des Vertrages der Parteien erneut unter Berücksichtigung der Grundsätze

einer in

teressengerechten Auslegung zu bestimmen und sodann, gegebenenfalls nach

Beweisaufnahme, den Schaden nach den Grundsätzen des § 287 ZPO zu

schätzen haben.

Melullis Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf